Leistungen zur Teilhabe - Berufliche Rehabilitation – Umschulung
Anträge auf berufliche Reha-Maßnahmen (Umschulungen) werden häufig abgelehnt. Zumeist werden die medizinischen Voraussetzungen verneint. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist seit langem geklärt, dass eine Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits dann vorliegt, wenn Versicherte nicht mehr ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit im üblichen Umfang nachgehen können. Die Versicherungsträger dürfen die Versicherten nicht auf einen geringerwertigen Beruf verweisen. Es ist auf die gesamte berufliche Bandbreite der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. Maßgebend ist der zuletzt ausgeübte Beruf, nicht ein frührer Beruf und auch nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Ebensowenig kommt es darauf an, dass bereits die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind.
Bei der Antragstellung, spätestens jedoch im Widerspruchsverfahren, ist konkret darzustellen, aus welchen Gründen die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Gegebenenfalls sollte dies mit Unterstützung der behandelnden Ärzte geschehen, denen bei solchen Anträgen eine Schlüsselrolle zukommen kann.
Die folgenden Fälle zeigen, dass mit zielgerechter und medizinisch fundierter Argumentation Ansprüche auf berufliche Reha-Maßnahmen durchgesetzt werden können.