Surfen im Netz während der Dienstzeit (ohne strafbare Inhalte) VG Lüneburg – 06.09.2010 - 10 B 1/10

Ein Polizeibeamter betrieb während der Dienstzeit u.a. privates Onlinebanking und besuchte andere nicht anstößige Webseiten. Die Disziplinarbehörde hielt das Vergehen gleichwohl für besonders schwerwiegend und enthob den Beamten vorläufig des Dienstes. Dem trat das Verwaltungsgericht entgegen: Voraussetzung ist eine Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Die Dienstentfernung des Beamten muss nach der gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Pflichtverletzungen, die dem Beamten vorgeworfen werden, würden allenfalls eine Maßnahme im unteren bis mittleren Bereich rechtfertigen. Das Gericht setzte die vorläufige Dienstenthebung aus. Der Beamte wurde anschließend sofort wieder dienstlich eingesetzt.

 VG Lüneburg - Beschluss vom 06.09.2010 - 10 B 1/10