Sozialpädagogische Familienhelferin

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund hatte für eine Einzelfallhelferin, die zugleich eine Praxis als Heilpraktikerin betrieb und auf Anforderung im Einzelfall für einen größeren Jugendhilfeträger tätig war, für diese Tätigkeit eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt. Im Widerspruchsverfahren wurde dieser Bescheid aufgehoen. Der Fall hatte auch für die auftraggebende Einrichtung eine besondere Bedeutung, da diese mit einer Vielzahl selbstständiger Einzelfallhelfer zusammenarbeitet. Die Clearingstelle hatte in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auch für sämtliche weiteren Auftragsverhältnisse gilt, die gleich gelagert sind.

Eine weitere Besonderheit des Falles lag darin, dass weder die Einrichtung noch die Einzelfallhelferin ursprünglich beabsichtigt hatten, eine Statusentscheidung zu beantragen. Vielmehr hatte die Clearingstelle von dritter Seite von dem Auftragsverhältnis erfahren und die Beteiligten mit Nachdruck dazu aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Diese Aufforderungen waren so gestaltet, dass sie den Eindruck erweckten, es bestünde eine Pflicht zur Antragstellung. Tatsächlich ist dies jedoch nicht der Fall. Die Beteiligten entscheiden autonom, ob sie eine Klärung durchführen lassen wollen oder nicht.

Ausgangsbescheid

Abhilfebescheid