rkb-recht.de Rechtsanwälte Koch, Sobaci, Krahl, Dr. Grote

Elternunterhalt

Auseinandersetzungen um die Zahlung von Elternunterhalt sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Die deutsche Bevölkerung überaltert. Familienverbände lösen sich auf. Die Pflege alter Menschen verlagert sich zunehmend in die Heime. Heimplätze sind teuer. Wenn die Betroffenen die Pflegekosten nicht selbst aufbringen können, ist der Gang zum Sozialamt unausweichlich. Die Sozialämter sind berechtigt, Angehörige zu den Kosten der Pflege ihrer Familienmitglieder heranzuziehen.

Pflege ist teuer. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Umfang der Pflegebedürftigkeit. Diese ergibt sich aus der jeweiligen Pflegestufe. Bei Pflegeversicherten nimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Einstufung vor. Je höher die Pflegestufe, desto höher die Kosten. Mit der Einstufung ist aber keinesfalls die Finanzierung geklärt, denn die Pflegeversicherung deckt nur die reine Pflege ab, nicht aber Unterkunft und Verpflegung. Diese Kosten trägt der Pflegebedürftige selbst. Problematisch wird es, wenn seine Mittel hierfür nicht ausreichen, weil z.B. die Rente zu knapp und weiteres Vermögen nicht vorhanden ist. Im Bedarfsfall zahlt das Sozialamt den Restbetrag als Hilfe zur Pflege.


Unterhaltsanspruch gegen Verwandte

Der Hilfeempfänger hat gegen seine Verwandten in gerader Linie einen Unterhaltsanspruch. Dieser Anspruch geht kraft Gesetzes automatisch auf das Sozialamt über, das u.U. seine Leistungen zurückfordern darf. Die Auswirkungen für Angehörige von Schwerstpflegebedürftigen, z.B. Patienten im Wachkoma, deren Pflege monatlich durchaus 5.000,-- Euro oder mehr kosten kann, kann man sich unschwer vorstellen. Der Hi1feempfänger muss die unterhaltspflichtigen Angehörigen benennen. Sie erhalten dann eine Mitteilung des Sozialamtes, dass sie in Anspruch genommen werden können (sog. Rechtswahrungsanzeige). Sie müssen ihre finanziellen Verhältnisse offenbaren, damit ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden kann. Die Auskunftspflicht trifft in erster Linie die unterhaltspflichtigen Angehörigen ersten Grades (also Kinder und Eltern). Wichtig: Auch Ehegatten, die nicht getrennt leben, sind auskunftspflichtig. Häufig taucht die Frage auf, ob auch Schwiegerkinder haften. Auf Anforderung müssen Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst nennen. Auch Finanzämter müssen auf Anfrage Auskunft erteilen. Anschließend prüft das Sozialamt die Leistungsfähigkeit und ermittelt unter Berücksichtigung sonstiger Belastungen den Unterhaltsbetrag. Die Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt beginnt grundsätzlich ab Zugang der Rechtswahrungsanzeige. Wenn sich die Berechnungen der Behörde verzögern, können erhebliche Nachforderungen entstehen.


Rückforderung von Schenkungen / sonstige Ansprüche des Sozialhilfeträgers

Die Möglichkeiten, Ersatz für die Kosten der Sozialhilfe zu verlangen, erschöpft sich nicht in der Forderung von Unterhaltszahlungen. Denn das Gesetz sieht vor, dass das Sozialamt auch andere Ansprüche auf sich überleiten kann. Ein wichtiger Anwendungsfall dieser Regelung sind Schenkungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können, aber auch andere Ansprüche. Das Gesetz sagt:

"Hat eine leistungsberechtigte Person (........) für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger (.......) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (.......) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. (.......) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung." (§ 93 SGB XII)

Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger gewissermaßen an Stelle des Hilfeempfängers Ansprüche, die dieser hat, geltend machen kann, um Ersatz für die Aufwendungen der Sozialhilfe zu erlangen.

Welche sonstigen Ansprüche sind betroffen
Grundsätzlich können Ansprüche aller Art übergeleitet werden. Dies können Geldansprüche sein (Ansprüche auf Schadensersatz, Beihilfeansprüche, ein Pflichtteilsanspruch, Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung, Darlehensforderungen). Aber auch Sachansprüche, wie z.B. ein Altenteilsrecht fallen unter diese Bestimmung. Der in der Praxis vermutlich häufigste Anspruch ist die Rückforderung von Schenkungen.

Wie wird die Forderung praktisch durchgesetzt?
Der Sozialhilfeträger fragt im Rahmen der Antragstellung in der Regel ab, ob der Hilfeempfänger Ansprüche gegen Dritte hat. Diese muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Anschließend wird der Sozialhilfeträger dem Schuldner eine schriftliche Anzeige zukommen lassen, dass er den Anspruch auf sich überleitet und die Leistung nun an ihn zu bewirken ist. Diese sog. "Überleitungsanzeige" ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, kann. Der Widerspruch und die Klage haben aber keine aufschiebende Wirkung.

Ausschlussfrist von zehn Jahren
Der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung unterliegt einer Ausschlussfrist von 10 Jahren. Das Gesetz sagt, dass der Anspruch auf Rückforderung ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. (§ 529 BGB)

Wie berechnet sich die 10-Jahres-Frist?
Es handelt sich nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Ausschlussfrist. Ausgangspunkt ist nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung, sondern der Eintritt der Bedürftigkeit. Die Bedürftigkeit muss innerhalb der Zehnjahresfrist eintreten (Bundesgerichtshof - Urteil vom 26. 10. 1999 - X ZR 69/97)

Beispiel:
Die Schenkung erfolgt am 01.01.2001. Mit Ablauf des 01.01.2011 sind seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen und die Frist abgelaufen.
Eintritt der Bedürftigkeit am 01.01.2011: Die Rückforderung ist noch möglich.
Eintritt der Bedürftigkeit am 02.01.2011 Die Ausschlussfrist ist verstrichen.
Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Sozialhilfeträger die Rückforderung geltend macht. Wenn der Sozialhilfeträger erst nach Ablauf der Frist die Überleitung vornimmt, ist dies unschädlich. Der Rückforderungsanspruch selbst unterliegt den allgemeinen Verjährungsregeln (Bundesgerichtshof - Urteil vom 19. 12. 2000 - X ZR 128/99)

 

Besuchsfahrten ins Altenheim können die Leistungsfähigkeit mindern

Die Sozialämter sind mitunter der Auffassung, dass die Kosten für Besuchsfahrten aus dem Selbstbehalt bezahlt werden müssen. Das Oberlandesgericht Köln sieht dies anders: Monatliche Aufwendungen für den Besuch der Mutter im Altenheim sind  im Rahmen der berücksichtigungsfähigen Schulden und sonstigen Lasten, die die Lebensstellung geprägt haben, zu berücksichtigen. Das OLG führt aus, dass die persönliche Zuwendung durch die Kinder von großer Bedeutung ist, auch wenn dadurch der Unterhaltsbedarf der Mutter nicht gedeckt wird. Solche Kosten sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Nach Auffassung des OLG Köln wäre es im hohem Maße unangemessen, von den Kindern notfalls die Einstellung der Besuche der Mutter zu verlangen oder sie auf die Inanspruchnahme des Selbstbehalts zu verweisen. OLG Köln - 05.07.2001 (14 UF 13/01)

 

Schonvermögen

Der Bundesgerichtshof hat am 30. August 2006 ein Urteil verkündet (Aktenzeichen: XII ZR 98/04), in dem die Frage zu klären war, ob ein Kind für den Unterhalt seiner Eltern notfalls auch sein Vermögen einsetzen muss. Kläger des Verfahrens war ein Sozialhilfeträger. Dieser hatte der Mutter des Beklagten Sozialhilfe gewährt, weil sie die Kosten des Aufenthalts in einem Pflegeheim nicht aus eigenem Einkommen hatte decken können. Die Unterhaltsansprüche der Mutter gehen in einem solchen Fall durch Gesetz auf den Träger der Sozialhilfe über. Der 1955 geborene, ledige und kinderlose Sohn hatte in dem fraglichen Zeitraum laufende monatliche Einkünfte, die den im Rahmen des Elternunterhalts zu belassenden Selbstbehalt von seinerzeit monatlich 1.250 €  (jetzt: 1.400 €) nicht überstiegen. Er war deshalb aus seinen laufenden Einkünften nicht zur Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig. Dennoch verlangte der Sozialhilfeträger die Zahlung von Unterhalt, weil der Sohn über ein Vermögen in Höhe von insgesamt rund 113.400 € verfügte, das er in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt hatte. Beabsichtigt war, aus diesem Vermögen eine angemessene Eigentumswohnung zu erwerben. Außerdem wollte er seinen 10 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 215.000 km, den er für die Fahrten zur 39 km entfernt gelegenen Arbeitsstelle einsetzte, durch einen neuen Pkw zum Preis von 21.700 € ersetzen.

Der BGH hat die Unterhaltsforderung zurückgewiesen. Das Vermögen des Sohnes sei - so der BGH nicht für den Unterhaltsanspruch der Mutter einzusetzen. Deshalb sei er zu Unterhaltsleistungen nicht in der Lage. Ein Teil des Vermögens werde wegen der notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz in Form der Kosten für einen neuen PKW für die eigene allgemeine Lebensführung benötigt und stehe deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung. Im Übrigen diene das Vermögen der angemessenen eigenen Altersvorsorge und brauche deswegen nicht für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden.

Zwar müsse - so das Gericht - ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Einschränkungen würden sich aber daraus ergeben, dass nach dem Gesetz auch sonstige Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen seien und der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet werden müsse. Deswegen müsse der Unterhaltspflichtige den Vermögensstamm dann nicht verwerten, wenn ihn dies von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde oder die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre. Auch die Verwertung eines angemessenen, selbst genutzten Immobilienbesitzes könne regelmäßig nicht gefordert werden.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass einem Unterhaltspflichtigen auch ein weiteres Vermögen zu belassen sei, das er für eine angemessene eigene Altersvorsorge vorgesehen habe. Auf die Art der Anlage komme es dabei nicht an, weil es dem Unterhaltspflichtigen frei stehe, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter treffe. Die Höhe des insoweit zu belassenden Schonvermögens ergebe sich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des 12. Senats aus dem Umfang der neben der gesetzlichen Rentenversicherung unterhaltsrechtlich zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge. Der Unterhaltspflichtige sei im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte. Im vorliegenden Fall wurde dieser Betrag mit rund 100.000 € bemessen.

BGH: Urteil vom 30. August 2006 XII ZR 98/04

 

Einsatz des Taschengeldes

Häufig sind Fälle, in denen unterhaltspflichtige Kinder kein eigenes Einkommen haben, das Familieneinkommen jedoch durchaus für Unterhaltszahlungen ausreichend wäre: Beispiel: Die Ehefrau, deren Eltern Sozialhilfe zur Finanzierung der Heimpflegekosten erhalten, hat nur geringe oder gar keine eigenen Einkünfte und kann deshalb keinen Unterhalt zahlen. Ihr Ehemann dagegen wäre aufgrund seines gehobenen Einkommens finanziell leistungsfähig, er ist gegenüber seinen Schwiegereltern aber nicht verpflichtet. Hier stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Einkommen des Ehemannes direkt oder indirekt zu Unterhaltszahlungen für die Schwiegereltern herangezogen werden darf. Die Haltung der Gerichte war bislang nicht einheitlich. Das OLG Koblenz hatte z.B. in einem Urteil vom 22.01.2002 (Az.: 11 UF 338/01) entschieden, dass die Berechnung nach der sogenannten "Ein-Topf-Methode" sei nicht statthaft. Diese Rechtslage hat der BGH in einem Urteil vom 15.10.2003 (XII ZR 122/00) zunächst im Grundsatz bestätigt. Die Ehegatten der unterhaltspflichtigen Kinder seien weder verpflichtet, aus eigenen Einkünften Unterhalt für die Schwiegereltern zu zahlen, noch seinen sie verpflichtet, sich zugunsten der Schwiegereltern in ihrer eigenen Lebensführung einzuschränken. Ausnahmen - so der BGH - könnten allerdings dann gelten, wenn das unterhaltspflichtige Kind seine eigenen Geldmittel überhaupt nicht zur Bestreitung des angemessenen Lebensstandards benötige, weil zum Beispiel der Lebensbedarf der Familie aus dem gehobenen Einkommen des anderen Ehegatten bestritten werden könne. In diesem Fall könne der betreffende Einkommensteil für Unterhaltszwecke eingesetzt werden, sofern der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Einkommen des Ehegatten gewahrt sei. Dabei muss ggf. auch das Taschengeld eingesetzt werden. In dem entschiedenen Fall hatte das Schwiegerkind Nettoeinkünfte in Höhe von ca. 6000,00 €.  Die unterhaltspflichtige Ehefrau hat gegen ihren Ehegatten einen Taschengeldanspruch in Höhe von ca. 5 % seiner Nettoeinkünfte. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Hälfte des Taschengeldes für die Pflege des Elternteiles einzusetzen ist (Urteil vom 15.10.2003, XII ZR 122/00).

 

Änderungen der Rechtsprechung

In zwei weiteren Urteilen vom 17. Dezember 2003 (XII ZR 224/00) und 14. Januar 2004 (XII ZR 69/01) hat der Bundesgerichtshof diese Fragen vertieft. Dabei bleibt der Ausgangpunkt zunächst unverändert: Schwiegerkinder sind rechtlich nicht unterhaltspflichtig und die eigenen Kinder dürfen nur insoweit herangezogen werden, wie sie leistungsfähig sind. Bislang galt der Grundsatz, dass sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur nach seinem eigenen Einkommen und Vermögen richtet. In den neuen Entscheidungen stellt sich der BGH jedoch auf den Standpunkt, dass die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes davon abhängt, ob und in welchem Umfang sein eigenes Einkommen zur Deckung des angemessenen Familienunterhalts benötigt wird. Einkommensteile, die nicht für den Familienunterhalt benötigt, sondern zur Vermögensbildung eingesetzt werden, stehen prinzipiell für Unterhaltszahlungen zur Verfügung. Denn angesichts einer Sparquote in Deutschland von rund 10 % des verfügbaren Einkommens könne man -so der BGH - nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird. Vermögensbildende Maßnahmen dürften sich - mit Ausnahme der Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder angemessener zusätzlicher Altersversorgung - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. Wenn das Familieneinkommen die Mindestselbstbehaltssätze übersteigt und das Kind behauptet, dass das gesamte Familieneinkommen verbraucht wird, muss die Verwendung des Familieneinkommens im einzelnen belegt werden. Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen sei, könne sich für die Ehefrau die Verpflichtung ergeben, mit dem verbleibenden Teil ihres Einkommens Elternunterhalt zu leisten. Ihr angemessener Eigenbedarf sei nämlich durch den Familienunterhalt gesichert. Eine verdeckte Schwiegersohnhaftung werde dadurch nicht begründet, weil auch der angemessene Familienunterhalt des Ehegatten nicht beeinträchtigt werde (17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00).

 

Einwendungen gegen Ansprüche des Sozialamtes

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen durch Zeitablauf

Der BGH entschied bereits 2003 (ZR 266/99), dass auch die Unterhaltsansprüche, die von Sozialämtern geltend gemacht werden, verwirken können, wenn diese nicht zeitnah handeln und der Schuldner im Vertrauen darauf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, seine Lebensführung nicht an die zu erwartende Forderung angepasst hat.

Das Amtsgericht Hannover hat nun in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Verwirkung auch für einen abgrenzbaren Zeitraum eintreten kann, wenn mehrere Zeiträume der Unterhaltspflicht nebeneinander streitig sind und die Behörde hinsichtlich des am weitesten zurückliegenden Zeitraumes untätig bleibt und sich nur auf die jüngeren Zeiträume konzentriert. AG Hannover - 20.04.2011 - 625 F 68/11 UV Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Verwirkung wegen fehlender Altersvorsorge

Unterhaltszahlungen dürfen reduziert oder sogar ganz abgelehnt werden, wenn dem Unterhaltsberechtigten ein bestimmtes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Die maßgebliche Regelung ist § 1611 BGB. Die Bestimmung lautet:

Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung zählen auch Fälle, in denen die Eltern während ihrer Berufstätigkeit keine eigene Altersvorsorge getroffen haben, obgleich sie dazu in der Lage gewesen wären.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 06.06.2001 (35 F 7001/99) entschieden, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob es der Bedürftige vorwerfbar unterlassen hat, ihm zumutbare Absicherungen für das Alter und im Fall von Krankheit wahrzunehmen. In einem etwas anderen Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung vom 19.10.2001 (11 UF 36/01) entschieden, dass jedermann die eigenen Möglichkeiten nutzen müsse, Vorsorge für eine spätere Altersabsicherung zu treffen, um den Verwandten später nicht zur Last zu fallen. Es sei zwar jedem freigestellt, wie er sein Leben gestaltet. Wer Risiken eingeht möchte, darf dies tun, aber nicht auf Kosten der Familie. Wer dennoch so handelt, verdiene sittliche Missbilligung. Die Entscheidung betrifft zwar eigentlich den umgekehrten Fall, dass Eltern nach Abschluss der Ausbildung der Tochter erneut zu Unterhaltszahlungen herangezogen wurden, weil diese die durch die Ausbildung geschaffenen Möglichkeiten nicht zu Aufbau einer eigenen Lebensgrundlage und einer Altersversorgung genutzt hatte. Die in dem Urteil entwickelten Grundsätze können allerdings auch auf Fälle des Elternunterhalts übertragen werden. Eine entsprechende Argumentation wird nach unserer Erfahrung von den Behörden auch anerkannt.

Verwirkung wegen unbilliger Härte

Eine Entscheidung des BGH zum Thema Elternunterhalt hat vor einiger Zeit für Aufsehen gesorgt: "Kinder müssen auch für Rabeneltern zahlen" titelte die BILD-Zeitung. Die Entscheidung enthält nach unserer Einschätzung allerdings weniger Besonderheiten, als es vordergründig den Anschein hat. Der BGH bestätigt nur, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Besonderheiten wie z.B. schwere Erkrankungen des unterhaltsberechtigten Angehörigen rechtfertigen für sich genommen noch keine Ausnahme von diesem Grundsatz.

Ein Sozialhilfeträger hatte einen Sohn auf Unterhalt in Anspruch genommen, dessen 1935 geborene Mutter sich seit 2005 in einem Pflegeheim befindet. Sie hatte schon während der Kindheit des Sohnes an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen gelitten. Ihren Sohn hatte sie nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - und auch nur mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen Sohn und Mutter.

Der Sohn lehnte die Zahlung von Unterhalt ab und berief sich u.a. auf ein Fehlverhalten seiner Mutter. Sie habe ihn als Kind nie gut behandelt. Deshalb wäre es eine unbillige Härte, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht, sondern entschied, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass die Mutter ihre frühere Unterhaltsverpflichtung ihrem Sohn gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als schuldhaftes Fehlverhalten betrachtet werden kann. Das Gesetz fordert familiäre Solidarität. Eine als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Sohn rechtfertigen es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden.

Auch eine unbillige Härte wurde verneint. Sie liegt nur dann vor, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Einen solchen Fall hatte der BGH-am 21. 4. 2004 entschieden. Dort ging es um einen Fall, in dem ein Vater aufgrund seines Einsatzes im zweiten Weltkrieg psychisch erkrankt und deshalb unfähig war, sich um sein Kind zu kümmern. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt. (BGH, 15. 9. 2010 - XII ZR 148/09)

 

Haftung mehrerer Geschwister - Muss das Sozialamt über das Einkommen der Mitgeschwister Auskunft erteilen?

Ist das Sozialamt verpflichtet, über die Einkommensverhältnisse der Geschwister Auskunft zu erteilen? Diese Frage lässt sich nicht einheitlich beantworten. Grundsätzlich ist das Sozialamt zum Datenschutz verpflichtet. Die Auskünfte, die jemand dem Sozialamt über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gibt, unterliegen dem Sozialdatenschutz. Sie dürfen im Verwaltungsverfahren nicht weitergeben werden. Solange die Unterhaltsansprüche auf Verwaltungsebene geprüft werden, besteht also kein Anspruch auf Auskunft gegen das Sozialamt über die finanziellen Verhältnisse der Geschwister.

Änderung der Beweislast im Prozess

Wenn es im Verwaltungsverfahren nicht zu einer Einigung kommt, wird das Sozialamt vor dem Familiengericht Klage gegen das unterhaltspflichtige Kind erheben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Höhe der Forderung zu bestreiten und darauf hinzuweisen, dass die Geschwister mehr zahlen müssen. Das Sozialamt ist dann für die Richtigkeit seiner Berechnung beweispflichtig. Es muss dem Gericht die finanziellen Verhältnisse der anderen Geschwister nachvollziehbar darlegen, damit die Berechnungen vom Gericht geprüft werden können.


Vorsorge treffen

Lässt sich das Unterhaltsrisiko kontrollieren? Wirksam ist Vorsorge. Das bedeutet zunächst, Informationen einzuholen, Heimangebote und Kosten zu vergleichen sowie die eigene Einkommens- und Vermögenslage und das Unterhaltsrisiko analysieren. Gegebenenfalls sind Vermögensdispositionen neu zu treffen. Hilfreich ist es auch, wenn die Finanzierung der Pflege in der Familie einvernehmlich geregelt werden kann. Dann braucht das Sozialamt gar nicht erst eingeschaltet zu werden. Mitunter lohnt es sich, eine sog. Pflegezusatzversicherung, die die meisten Versicherungsgesellschaften anbieten abzuschließen. Diese Angebote sollen genau die Pflegekosten abdecken, die der Pflegebedürftige nicht selbst bezahlen kann.