Schwerbehindertenrecht

Eine Schwerbehinderung kann jeden treffen. Als Ursachen kommen Unfälle, aber auch Krankheit und Alter in Betracht. Eine Schwerbehinderung hat medizinische und persönliche, häufig vor allem auch berufliche Konsequenzen: Denn schlimmstenfalls droht der Verlust des Arbeitsplatzes.

Schwerbehindert ist nach § 2 Abs. 2 SGB IX, wer

  • einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50, und
  • entweder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
  • eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Der Grad der Behinderung bezeichnet die Auswirkungen einer Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Er wird nach Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt. Eine Schwerbehinderung ist nicht gleichzusetzen mit Erwerbsminderung (früher: Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit). Im Gegenteil: Nicht jede Behinderung ist sichtbar. Das Bild vom Schwerbehinderten im Rollstuhl ist ein Klischee. Häufig führen Erkrankungen der inneren Organe, aber auch geistige und seelische Behinderungen oder Einschränkungen von Gliedmaßen, Wirbelsäule, Rumpf und Brustkorb zu einer Schwerbehinderung.

Ähnlich wie in Rentenverfahren kommt es im Schwerbehindertenrecht in erster Linie auf die Auswertung medizinischer Befunde und Gutachten an. Allerdings lassen es die Versorgungsämter oft auf ein Gerichtsverfahren ankommen. Wenn die Voraussetzungen der Schwerbehinderung sorgfältig herausgearbeitet werden, sind sie dann aber zumeist bereit, die Schwerbehinderung anzuerkennen. Viele Verfahren enden deshalb mit einem freiwilligen Zugeständnis der Behörde ohne Gerichtsentscheidung.

Fallbeispiele aus unserer Praxis: