Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung

Erfolgt eine Beförderung erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im Anschluss an einen erfolgreichen Konkurrentenrechtsstreit, kann dies einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen. Dies hat das Verwaltungsgericht Brauschweig in einem Urteil vom 17.10.2019 entschieden.

In dem konkreten Fall war der Beamte zunächst im Wege der Konkurrentenklage erfolgreich gegen seine Nichtberücksichtigung in der Beförderungsrunde 2015 vorgegangen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte mit Beschluss vom 12.02.2016 (7 B 223/15) festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Beamten, auf der die Beförderungsauwahl beruhte, zu schlecht ausgefallen war. Die Beurteiler hatten seine höherwertige Tätigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Mit einer rechtmäßigen Beurteilung hätte der Beamte von Anfang an eine Beförderungschance gehabt.

Der Beamte wurde daraufhin neu beurteilt und erhielt ein deutlich besseres Gesamturteil. Damit wurde er ein Jahr später – und auch nur mit Wirkung zum 01.06.2016 – befördert. Er hatte durch den Konkurrentenrechtsstreit also ein Jahr verloren.

Im Anschluss daran machte er einen Schadensersatzanspruch mit dem Ziel geltend, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei die Beförderung bereits ein Jahr früher erfolgt. Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab seiner Klage statt. In den Entscheidungsgründen wird folgendes festgestellt:

  • Die DTAG hat eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, weil sie den Beamten zunächst fehlerhaft dienstlich beurteilt hatte,
  • durch die verspätete Beförderung hat der Beamte einen Schaden erlitten,
  • die zunächst fehlerhafte Beurteilung war für den Eintritt dieses Schadens auch ursächlich, denn wäre die Beurteilung von Anfang an rechtmäßig gewesen, hätte der Beamte bereits zu dem ursprünglich vorgesehenen Termin im Jahr 2015 befördert werden und die Vorteile des höheren Amtes in Anspruch nehmen können,
  • die Beförderung im Jahr 2015 wäre auch nicht etwa deshalb unmöglich gewesen, weil die Beförderungsliste durch andere Konkurrentenklagen vor anderen Verwaltungsgerichten insgesamt gesperrt gewesen wäre. Denn auf der Beförderungsliste waren nämlich nicht alle Planstellen gesperrt, sondern nur die letzten 36 von insgesamt 308 Rangplätzen. Hätte der Beamte sofort eine rechtmäßige Beurteilung erhalten, hätte er von Anfang an auf einem nicht gesperrten Listenplatz befördert werden können.

VG Braunschweig – Urteil vom 17.10.2019 – 7 A 192/18

Das Urteil ist rechtskräftig.