Rückforderung von Bezügen

Erhält ein Beamter - aus welchem Grund auch immer - zuviel Bezüge ausgezahlt, kann der Dienstherr diese zurückfordern. Der Beamte kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass er den Fehler nicht bemerkt hat. Denn im Rahmen der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist er verpflichtet, seine Bezügemitteilungen zu prüfen. Erkennt er einen Fehler, muss er diesen mitteilen. Auch wenn Unklarheiten bestehen, ist er verpflichtet, für Aufklärung zu sorgen. Ihm steht aber in zahlreichen Fällen eine Reihe von Einwendungen zu.

Verschulden der Behörde

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom 26.04.2012 festgestellt, dass es geboten sein kann, teilweise von der Rückforderung abzusehen, wenn der Behörde ein maßgeblicher Verursachungsbeitrag an der Überzahlung zur Last fällt und wenn es sich um über längere Zeit gezahlte geringe Beträge handelt, die der Beamte im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht hat. In beiden Verfahren hatten Beamte über fast zehn Jahre Beträge von monatlich ca. 50 € zuviel erhalten. Die Überzahlungen waren auf Fehler im Bereich der Behörde zurückzuführen, hätten aber von den Beamten bemerkt werden müssen. Die Behörde verlangte die überzahlten Beträge in voller Höhe zurück. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Fehler der Behörde als so schwerwiegend angesehen, dass teilweise von der Rückforderung abgesehen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt. Es hat für die Höhe der gebotenen Reduzierung in den vorliegenden Fällen 30 % als Orientierungsgröße genannt (Pressemitteilung des BVerwG).

Billigkeitsentscheidung

Das Gesetz bestimmt, dass von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes). Diese Billigkeitsentscheidung wird häufig nicht oder zumindest fehlerhaft getroffen. Sie bietet dem Beamten, der sich gegen eine Rückforderung zur Wehr setzen will, nicht selten gute Angriffsmöglichkeiten. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende Lösung zu ermöglichen, die für die Behörde zumutbar und für den Beamten tragbar ist und bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Beamten eine maßgebende Rolle spielen. Sie kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen wird oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Die Billigkeitsentscheidung kann den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch modifizieren. Deshalb muss sie spätestens getroffen sein, wenn der Sachantrag beim Tatsachengericht gestellt wird. Ein Rückforderungsbescheid, der eine solche Billigkeitsentscheidung nicht enthält, ist in der Regel rechtswidrig.