Deutsche Telekom AG - Deutsche Post AG - Postbank

Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Beamten bei den privatisierten Unternehmen des Bundes, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen Deutsche Telekom AG und Deutsche Post AG stellen eine besondere Herausforderung dar. Auf diesem Feld wird versucht, das Beamtenrecht neu zu definieren. Das Ziel ist Personalabbau und flexibler, projektbezogener Einsatz. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums werden in Frage gestellt, Beamte teilweise beschäftigungslos gestellt (sprich: zur Untätigkeit verdammt), Beförderungsmöglichkeiten verweigert, Besoldung reduziert (Streichung der Sonderzahlung) etc.


Wir vertreten ständig eine Vielzahl betroffener Beamter, sind mit den einschlägigen Regelungen der Postnachfolgeunternehmen vertraut und halten Kontakt zu Berufsverbänden.

Aktuell läuft z.B. die Beförderungsrunde 2016

Darüberhinaus sind wir mit folgenden Problemstellungen befasst:

Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG

Im Zentrum der gerichtlichen Auseinandersetzungen stehen derzeit Zuweisungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zu den Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG. Viele Beamte wehren sich gegen diese Zuweisungen, da die zugewiesenen Tätigkeiten nicht zumutbar sind und den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzen. Wir haben eine Reihe von Verfahren erfolgreich führen können:


Projektmanager Megaplan:


Referent Managementsupport:


Sachbearbeiter Backoffice:


Weitere Entscheidungen anderer Gerichte:


Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, keine Pflicht zur Bewerbung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 18.09.2008 entschieden, dass ein bei der Deutschen Telekom AG eingesetzter Beamter, der amtsangemessen beschäftigt werden will, nicht verpflichtet ist, sich auf Stellen bei der Telekom oder ihren Tochterunternehmen zu bewerben. Kommt er einer entsprechenden Weisung nicht nach, darf er deswegen nicht gemaßregelt werden. Dies teilt das BVerwG in einer aktuellen Meldung mit.
Der Kläger wurde im Dezember 2003 im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu der Personalservice-Agentur Vivento der Telekom versetzt. Dort wurde ihm - wie allen zu Vivento versetzten Beamten - kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Die Telekom forderte ihn auf, an Bewerbungsverfahren um freie Stellen teilzunehmen, deren Ausgang ungewiss war. Die Telekom wurde rechtskräftig verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Gleichwohl sprach sie wegen seiner Weigerung, sich zu bewerben, eine schriftliche Missbilligung aus und drohte dem Kläger disziplinarische Sanktionen an. Das Verwaltungsgericht hob die Missbilligung auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil bestätigt. Der Kläger brauchte der Aufforderung zur Bewerbung nicht nachzukommen. Sie war rechtswidrig, weil die Telekom dadurch ihre Pflicht verletzte, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Das Bestehen dieser Pflicht hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem gegen die Telekom ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -ausgesprochen.

BVerwG 2 C 126.07 - Urteil vom 18. September 2008


Beförderungen

Ebenso umstritten ist die Beförderungspraxis der DTAG. Auch hier konnten wir erfolgreich eine Beförderunge einer zur Bundesagentur für Arbeit abgeordneten Beamtin durchsetzen.

Beförderungsverfahren


Beamtenbeförderung – Deutsche Telekom – Beförderungsaktion 2011 – Beurlaubte Beamte

In die Beförderungsaktion 2011 werden auch beurlaubte Beamte einbezogen. Die DTAG gewährleistet aber nicht freiwillig, dass eine zwei-Wochen-Wartefrist vor Ernennung eingehalten wird, um Rechtsansprüche sichern zu können. Dies kann jedoch gerichtlich erzwungen werden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Dienstherr bei der Beförderung von Beamten bestimmte Verfahrensregeln einzuhalten:
Es muss sichergestellt sein, dass ein unterlegener Bewerber die Auswahlentscheidung des Dienstherrn vor der Ernennung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann. Ein unterlegener Bewerber muss eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Wird eine solche einstweilige Anordnung rechtskräftig, so muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, wenn er es nicht aus sachlichen Gründen abbricht, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen das Leistungsprinzip und das Gleichbehandlungsgebot vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat. Die Ernennung kann in diesem Fall von dem unterlegenen Bewerber nicht mehr angefochten werden. Es gilt der Grundsatz der sogenannten Ämterstabilität. Um den unterlegenen Kandidaten die gerichtliche Klärung zu ermöglichen, muss er deshalb mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers zuwarten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben.
Zu diesem Zweck muss der Dienstherr die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen.

(Bundesverwaltungsgericht - 04.11.2010 - 2 C 16.09)


In dem nachfolgend beschriebenen Fall hatte ein beurlaubter Beamter mehrfach ausdrücklich nicht nur beantragt, in das Beförderungsverfahren einbezogen zu werden, sondern auch ausdrücklich um Einhaltung der zwei-Wochen-Frist gebeten, weil er sich die gerichtliche Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs vorbehalten will, sofern er im Auswahlverfahren nicht zum Zuge kommt. Die Telekom sicherte ihm zwar zu, in das Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Auf seine Bitte, auch die zwei-Wochen-Frist einzuhalten, ging die Telekom nicht ein. Als er die Telekom ausdrücklich aufforderte, die Einhaltung dieser Frist zuzusichern, erhielt er keine Antwort.
Daraufhin beantragten wir beim Verwaltungsgericht Minden einen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Telekom zur Einhaltung dieser Frist zu verpflichten. Daraufhin erkannte die Telekom diesen Anspruch an. Das Gericht stellte das Verfahren ein und entschied, dass die Telekom die Verfahrenskosten zu tragen habe, da ihr vorhergehendes Verhalten rechtswidrig gewesen sei.
In den Gründen der Kostenentscheidung heißt es, dass die Telekom auf die unmissverständlichen Anfragen des Beamten nur ausweichend und undeutlich bzw. gar nicht reagiert habe. Der Beamte durfte somit befürchten, dass die Frist nicht eingehalten wird und deshalb einstweiligen Rechtsschutz beantragen.
Die Telekom darf die Ernennungen der ausgewählten Beamten somit nicht vornehmen, solange über den Anspruch des hier betroffenen Beamten auf Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht rechtskräftig geklärt ist.
Die Entscheidung ist ein Zwischenergebnis. Über die Rechtmäßigkeit der Beförderungen wird dann ggf. in einem weiteren Verfahren zu entscheiden sein.

Korrespondenz zum Auswahlverfahren
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 17.10.2011
Anerkenntnis Telekom 20.10.2011
Erledigungserklärung und Kostenantrag
VG Minden Kostenentscheidung