Konkurrentenklagen

Der Begriff „Konkurrenentenklage“ bezeichnet im Beamtenrecht einen Rechtsstreit zwischen Bewerbern um die Vergabe eines öffentlichen Amtes. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 04.11.2010 (2 C 16.09) die Grundsätze, die ein öffentlicher Dienstherr bei der Vergabe von Ämtern zu beachten hat, sehr ausführlich umrissen:

Leistungsgrundsatz

Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes bestimmt, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (sog. Leistungsgrundsatz). Daran ist der Dienstherr gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Ämter dürfen nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Diese Gesichtspunkte geben darüber Aufschluss, in welchem Maße ein Richter oder Beamter den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren.

Anspruch auf Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch)

Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Deshalb ist eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines Leistungsvergleichs, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, als Bestgeeigneten ausgewählt hat. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Jeder Bewerber hat ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl und einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

Auswahlverfahren

Der Bewerbungsverfahrensanspruch enthält in der Regel allerdings keinen Anspruch auf konkrete Vergabe des angestrebten Amtes, sondern nur auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Nur in den seltenen Ausnahmefällen, in denen ein Bewerber eindeutig am Besten geeignet ist, gibt Art. 33 Abs. 2 GG diesem Bewerber einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Dessen Bewerbungsverfahrensanspruch erstarkt zum Anspruch auf Vergabe des höheren Amtes.

Ernennung

Auf die Auswahlentscheidung folgt die Ernennung. Sie setzt die Auswahl rechtsverbindlich um und beendet das Auswahlverfahren. Ein unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes ausgewählter Bewerber hat einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen durch die Ernennung unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt. Dies ist der Regelfall, denn die Ernennung kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Amt ist mit der Ernennung unwiderruflich vergeben. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen.

Rechtsschutz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Wegen der grundsätzlichen Endgültigkeit der Ernennung ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht gegen die beabsichtigte Ernennung eines Konkurrenten zu beantragen, durch die dem Dienstherrn die Ernennung des ausgewählten Bewerbers untersagt wird. Jeder Bewerber hat das Recht, sowohl eigene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht durch den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann sich aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungsvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein. Der Antrag an das Verwaltungsgericht ist in der Regel darauf gerichtet, die Ernennung des ausgewählten Beamten vorläufig abzuwenden. In diesem Verfahren muss der unterlegene Bewerber nicht plausibel machen, der geeignetere Kandidat zu sein. Er muss nur nachweisen, dass das Auswahlverfahren an Fehlern gelitten hat und bei rechtmäßigem Verfahren auch er hätte ausgewählt werden können.

Wird die einstweilige Anordnung rechtskräftig, muss der Dienstherr das Auswahlverfahren, es sei den, er bricht es ab, je nach Inhalt und Reichweite des Verstoßes gegen den Leistungsgrundsatz vollständig oder teilweise wiederholen und auf der Grundlage des wiederholten Verfahrens eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Dienstherr darf den ausgewählten Bewerber erst ernennen, wenn feststeht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat.

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übernimmt auf diese Weise die Funktion des Hauptsacheverfahrens. Deshalb müssen die Verwaltungsgerichte schon im Eilverfahren eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen. Stellen sie eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fest, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.

Fristen

Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes vor der Ernennung hängt aber davon ab, dass der Dienstherr die gerichtliche Nachprüfung seiner Auswahlentscheidung ermöglicht. Er muss mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers solange warten, bis die unterlegenen Bewerber ihre Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Der Dienstherr hat deshalb sowohl Mitteilungs- als auch Wartepflichten. Er muss die Auswahlentscheidung vor der Ernennung den unterlegenen Bewerbern mitteilen. Danach muss er eine angemessene Zeit zuwarten, damit die Unterlegenen das Verwaltungsgericht anrufen können. In der Praxis der Verwaltungsgerichte hat sich eine Wartezeit von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Ablehnung der Bewerbung als angemessen herausgebildet. Beantragt ein Bewerber rechtzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung, darf der Dienstherr die Ernennung erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vornehmen.

Auch wenn der Dienstherr in der abschließenden Beschwerdeinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht obsiegt hat, muss er nochmals angemessene Zeit mit der Ernennung zuwarten, um dem unterlegenen Bewerber Gelegenheit zu geben, zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG das Bundesverfassungsgericht anzurufen. Nimmt der Dienstherr dem unterlegenen Bewerber diese Möglichkeit, indem er den ausgewählten Bewerber nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vor Ablauf einer angemessenen Wartefrist ernennt, so verhindert er die Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

Wenn der Dienstherr den ausgewählten Bewerber ernennt, obwohl ihm dies durch eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts untersagt ist, verhindert er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz. Das gleiche gilt, wenn er die Ernennung während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vornimmt oder wenn er die Ernennung ohne vorherige Mitteilungen an die unterlegenen Bewerber oder vor Ablauf der Wartefrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gesetzlichen Frist für die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht oder der Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.

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