Bewerbungsverfahrensanspruch für Versetzungsbewerber - Bundesverwaltungsgericht - 25.11.2003 - 2 C 17.03

Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in einem Urteil vom 25.11.2004 entschieden, dass dies nicht gilt, wenn sich der Dienstherr entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleichzubehandeln, und er die Stellen entsprechend ausschreibt. In diesen Fällen legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest. 3. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnenVerfassungsrang zukommt. Die Gefahrenabwehr sowie die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Behörden des  Bundesgrenzschutzes sind Aufgaben zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang. Ein zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlicher verstärkter Personalbedarf bei einer Dienststelle des Bundesgrenzschutzes stellt die Funktionsfähigkeit dieses Verwaltungsbereichs jedoch in aller Regel nicht in Frage, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines überörtlichen oder überregionalen Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden.

Bundesverwaltungsgericht - 25.11.2003 - 2 C 17.03