Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege - Verwaltungsgericht Lüneburg hebt Prüfungsentscheidung auf

Das VG Lüneburg hat durch Urteil vom 11.05.2011 die Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung aufgehoben, weil der Grundsatz der Chancengleichheit nicht beachtet worden war.

Streitgegenstand war eine Wiederholungsprüfung in der Weiterbildung "Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege" in Niedersachsen. Der Kläger hatte die Facharbeit mit "Sehr gut" bestanden, die (erste) Klausur und die mündliche Prüfung wurden dagegen mit mangelhaft bewertet. Die Klausur durfte wiederholt werden. Sie erhielt die Bewertung "ungenügend." Dagegen erhob er Klage.

Dem Einwand des Klägers, dass das Land Niedersachsen aus verfassungsrechtlichen Gründen gar nicht berechtigt sei, die Weiterbildung in der Pflege landesrechtlich zu regeln, weil die Regelungskompetenz beim Bund liege, folgte das Gericht zwar nicht. Es stellte aber fest, dass bei der Durchführung der Wiederholungsprüfung der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt worden sei. Denn die Prüfungsbehörde habe entgegen der maßgeblichen Weiterbildungsverordnung sei die Wiederholungsklausur nicht aus zwei Klausurvorschlägen ausgewählt worden, sondern man habe dem Kläger lediglich den zweiten Klausurvorschlag, der im ersten Durchgang nicht verwendet worden sei, zur Bearbeitung vorgelegt. Nach der maßgeblichen Verordnung müsse die Klausur jedoch aus zwei Vorschlägen ausgewählt werden.

Der Fehler verletze den Kläger in seinem Recht auf ein faires, den Grundsatz der Chancengleichheit wahrendes Verfahren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger eine andere Aufgabe in der schriftlichen Prüfung besser bewältigt hätte und seine Leistungen besser beurteilt worden wären. Das hätte Einfluss auf das Prüfungsergebnis gehabt.

VG Lüneburg - 11.05.2011 - 5 A 94/10