Mängel der Disziplinarklageschrift

Eine Disziplinarklageschrift muss hinreichend bestimmt sein. Sie soll dem Gericht in klarer, übersichtlicher Form die zur Anschuldigung gestellten Vorwürfe zu unterbreiten und alle Tatsachen darzulegen, die für die disziplinare Beurteilung der Vorwürfe in formeller und materieller Hinsicht, die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme und die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags von Bedeutung sind. Erfüllt sie diesen Zweck nicht, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und eine Überarbeitung der Klageschrift fordern.

VG Göttingen – Beschluss vom 16.12.2010 – 9 A 1/09

„Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, bei fehlender hinreichender Konkretisierung des erhobenen Vorwurfs von sich aus einen Sachverhalt zum äußeren Tathergang und zur inneren Tatseite ausfindig zu machen, der als angeschuldigt gelten soll.“