Erwerbsminderungsrente bei Gebrauchsunfähigkeit der Hände

Die Klägerin war zuletzt als Pflege- und Betreuungshelferin tätig. Diese Tätigkeit gab sie aus gesundheitlichen Gründen auf. Eine frühere Ausbildung zur Verkaufshilfe wurde nicht abgeschlossen. Es folgten Tätigkeiten als Kassiererin bzw. Hilfearbeiterin zum Verpacken von DVDs und CDs.  Bereits seit Ende der 90. Jahre leidet sie unter unterschiedlichen Gelenkbeschwerden, die sich inzwischen, insbesondere im gesamten Bereich der rechten Hand, derart verstärkt, dass mehrere operative Eingriffe notwendig wurden. Bei Klageerhebung bestanden starke Schmerzen in der Hand, insbesondere daumenwärts. Die Funktionsfähigkeit der Hand war nahezu vollständig eingeschränkt. Es war ihr nicht möglich, mit dieser Hand auch nur leichte Gegenstände zu greifen oder zu halten. Schreiben war nur eingeschränkt für kurze Zeit möglich. Darüber hinaus litt sie unter rheumatischen Beschwerden, statischen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit entsprechenden Verschleißerscheinungen, beginnenden Verschleißerscheinungen im Bereich des rechten Hüftgelenks, Kniegelenksarthrose mit entsprechenden beidseitigen Verschleißerscheinungen, umbauenden Veränderungen im Bereich der Vorderfüsse sowie einem starken Schilddrüsenleiden.

Das SG Hannover wies die Klage auf volle Erwerbsminderung ab. Im Berufungsverfahren ordnete das Landessozialgericht eine erneute Beweisaufnahme an. Der Sachverständige bestätigte die mit der Klage geltend gemachten erheblichen Leistungseinschränkungen, konnte sich aber nur für den Zeitraum des Berufungsverfahrens sicher festlegen. Die DRV bot daraufhin einen Vergleich an, der auch angenommen wurde. 

Klagebegründung

Urteil SG Hannover vom 4.6.2013

Stellungnahme zum Sachverständigengutachten

Vergleichsvorschlag

Rentenbescheid