Schwerbehinderung - Erhöhung des GdB, wenn sich einzelne Funktionsausfälle gegenseitig verstärken

Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Eine leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist bei der Bildung des Gesamt-GdB jedoch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf eine andere Behinderung besonders nachhaltig, verstärkend, auswirkt.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2011 - L 4 SB 152/10