Betriebsprüfung der Rentenversicherungsträger


Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, jeden Betrieb alle vier Jahre zu prüfen (§ 28p SGB IV). Eine erhebliche praktische Bedeutung haben diese Prüfungen insbesondere im Zusammenhang mit Statusfeststellungen und der Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit. In diesem Bereich geht es im Wesentlichen um die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit zu beitragspflichtiger abhängiger Beschäftigung (Stichwort Scheinselbstständigkeit). Prüfschwerpunkte sind u.a GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und auch Subunternehmer, die als Solo-Selbstständige tätig sind (sog. Ich-AG's).

Wir vertreten gegelmäßig sowohl Beschäftigte und Unternehmen im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren bis hin zum Bundessozialgericht. Die Prüfungen können als rein verwaltungsrechtliche Prüfungen oder auch im Rahmen von Strafermittlungen der Zollämter durchgeführt werden.

Die verwaltungsrechtlichen Prüfungen haben ein gesetzlich vorgegebenes Schema:

Ankündigung

Der Prüfer kündigt sich in der Regel schriftlich an (§ 7 der Beitragsverfahrensverordnung). Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, spätestens jedoch 14 Tage vor der Betriebsprüfung erfolgen. Geprüft wird grundsätzlich beim Arbeitgeber. Die Prüfung kann aber auch bei Steuerberatern erfolgen.

Prüfungsinhalt

Der Prüfer kontrolliert in erster Linie die ordnungsgemäße Beitragszahlung. Er darf die gesamte Finanzbuchhaltung, einschließlich der Aufwandskonten einsehen. Ebenso Lohn- und Gehaltskonten aller Arbeitnehmer, Beitragsabrechnungen, Meldungen, Unterlagen über Versicherungsfreiheit von Mitarbeitern, Anstellungsverträge, Gesellschafterverträge, Dienst- und Werkverträge von selbstständigen Auftragnehmern, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Kassenbücher und Journale. Er prüft aber auch Beschäftigungsverhältnisse, für die keine Beiträge gezahlt werden (z.B. freie Mitarbeiter, Freelancer, Honorarkräfte, Subunternehmer, Studenten, Praktikanten, Schüler, mitarbeitende Familienangehörige, GmbH-Geschäftsführer etc.). Dies dient u.a. der Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit.

Auswertung von Lohnsteuerhaftungsbescheiden

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung erfolgt zwar unabhängig von Steuerprüfungen. Arbeitgeber sind aber verpflichtet, Lohnsteuerhaftungsbescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden auszuwerten. Der Prüfer darf auch dies kontrollieren. Wurde vom Finanzamt Lohnsteuer nacherhoben, weil ein freier Mitarbeiter steuerlich nicht als selbstständig anerkannt werden konnte, erhält der Rentenversicherungsträger davon Kenntnis. Umgekehrt erteilen auch die Prüfer der Rentenversicherung dem Finanzamt im Einzelfall Auskunft über ihre Prüfergebnisse, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat besteht.

Untersuchungsgrundsatz, Beweislast

Für alle Verwaltungsverfahren, also auch für Betriebsprüfungen gilt das Prinzip der Amtsermittlung. Die Prüfer müssen die entscheidungsrelevanten Tatsachen selbst ermitteln. In Zweifelsfällen kann aber der Arbeitgeber beweispflichtig werden (z.B. wenn sich die Voraussetzungen eines Minijobs nicht aufklären lassen). Unklarheiten gehen dann zu seinen Lasten. 

Abschlussgespräch, Prüfbescheid, Nachforderung, Verjährung

Die Prüfung endet mit einem Abschlussgespräch und einem Prüfbescheid. Zu niedrig abgeführte Beiträge werden nachgefordert. Zu Nachforderungen kommt es aber auch, wenn der Arbeitgeber zu Unrecht die Beitragspflicht verneint hat, z.B. bei Scheinselbstständigen. Zwar verjähren Beitragsansprüche grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Wurden die Beiträge jedoch vorsätzlich vorenthalten, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre. Bedingter Vorsatz reicht bereits aus. Er liegt schon dann vor, wenn der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht zwar für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. Die Verjährung ist ein häufiger Streitpunkt in vielen Beitragsstreitigkeiten.

Säumniszuschläge

Für Beiträge, die nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wurden, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages zu zahlen. Bezieht sich die Nachforderung auf einen länger zurückliegenden Zeitraum, können die Säumniszuschläge sogar höher sein, als die eigentliche Beitragsforderung. Auch Säumniszuschläge sind häufig umstritten.

Rechtsmittel: Widerspruch, Klage, einstweiliger Rechtsschutz

Gegen den Prüfbescheid kann Widerspruch erhoben werden. Wird er zurückgewiesen, ist die Klage zum Sozialgericht zulässig. Ein Prüfbescheid ist nach Auffassung der meisten Landessozialgerichte sofort vollziehbar, d.h. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge müssen also zunächst gezahlt werden. Ggf. kann beim Sozialgericht ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs/der Klage gestellt werden. Stellt sich später – im Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht – heraus, dass die Forderung rechtswidrig war, werden die Beiträge erstattet. Andere Landessozialgerichte gehen davon aus, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid, der zugleich eine Statusentscheidung trifft, aufschiebende Wirkung hat.

Kooperation zwischen Rentenversicherung und Zoll

Neben den eigenen Prüfungen unterstützt die Rentenversicherung auch den Zoll. Die Hauptzollämter haben die spezielle Aufgabe, Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Das Gesetz verlangt, dass die Zollbehörden u.a. mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenarbeiten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG). Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit kann das Hauptzollamt einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss erwirken und Geschäftsunterlagen beschlagnahmen. Anhand dieser Unterlagen errechnet die Rentenversicherung den Beitragsschadens. Diese Berechnung ist Grundlage für den Ermittlungsbericht des Zolls und ggf. der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB).


Hinweise und Tipps: