Selbstständige Tätigkeit eines Veranstaltungstechnikers (Clearingstelle)

Der Antragsteller war ausgebildeter Bauingenieur, in diesem Beruf aber nicht mehr tätig. Vielmehr arbeitete er u.a. als Veranstaltungstechniker für ein Unternehmen, das sich mit der Konzeption von Veranstaltungen sowie dem Verkauf sowie der Vermietung und Installation von Veranstaltungstechnik für Konferenzen, Messen und Events, Tagungsräume und Showrooms beschäftigte. Von diesem Unternehmen wurde er projektbezogen im Einzelfall beauftragt. Seine Aufgabe war es, den Aufbau sowie den Einsatz der von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Technik (Aufstellung der Geräte durch Techniker, Kontrolle der Funktionsfähigkeit, Einsatz der Technik innerhalb des Veranstaltungsverlaufs etc.) zu koordinieren. Er unterhielt ein eigenes, von seinem Wohnsitz räumlich getrenntes Büro und verfügte über eine eigene technische Ausstattung, z.B. eigene EDV sowie eine Reihe von Plasma-Bildschirmgeräten, die er im Bedarfsfall dem jeweiligen Veranstalter, also dem Kunden seines Auftraggebers zur Verfügung stellte, zum Beispiel dann, wenn die vom Kunden vorgehaltene Software nicht in der Lage war, Präsentationen abzuspielen. Zu den eigenen Ausrüstungsgegenständen zählte ein eigenes Video-Schnittprogramm sowie die übliche Office-Technik, mit der er im Bedarfsfall die Kunden bei ihren Präsentationen unterstützte. Ferner vermietete er im Bedarfsfall aus seinem eigenen Bestand.

Neben dieser Tätigkeit war er darüber hinaus gewerblich im Rahmen der Energieproduktion tätig, indem er eine Photovoltaik-Anlage, für die er ein eigenes Gewerbe angemeldet hatte, betrieb. Eine dritter wirtschaftlicher Schwerpunkt waren landwirtschaftliche Lohntätigkeiten, für die er ebenfalls eigene Geräte einsetzte (Traktor, Holzspalter, Wipp-Säge, mehrere Kettensägen, Seilwinde, zwei Anhänger sowie eine Motorsense).

Mit einem Antrag auf Statusklärung im Anfrageverfahren wollte unser Mandant die Feststellung der Selbstständigkeit in Bezug auf seine Tätigkeit für das Unternehmen der Veranstaltungstechnik erreichen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kündigte jedoch in einem Anhörungsschreiben an, dass sie diese Tätigkeit als abhängige Beschäftigung werten wolle. In der Stellungnahme wurden die Merkmale der Selbstständigkeit unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht herausgearbeiteten Kriterien herausgearbeitet. Die Clearingstelle änderte daraufhin ihre Rechtsauffassung und bestätigte das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

Stellungnahme 11.07.2012

Bescheid der Clearingstelle 26.09.2012