Deutsche Telekom AG - Beförderungsrunde 2015

Wie schon in der voraufgegangenen Beförderungsrunde 2012 haben wir erneut einige Beamte in Konkurrentenverfahren vor den Verwaltungsgerichten erfolgreich vertreten. Die ersten positiven Entscheidungen liegen vor.

1. Das VG Göttingen hat mit Beschluss vom 20.04.2015 der Telekom untersagt, eine Planstelle der Besoldungsgruppe A9_VZ+Z zu besetzen, weil die dienstliche Beurteilung eines Konkurrenten rechtsfehlerhaft ist. Für diese Entscheidung gaben drei Gründe den Ausschlag: Zum einen spreche vieles dafür, dass die Beurteiler, die die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erstellt hatten, nicht zuständig waren. Die ursprünglich zuständigen Beurteiler waren ausgefallen und durch andere Beurteiler ersetzt worden. Das Gericht konnte aber nicht erkennen, dass dem Wechsel der Beurteiler eine rechtmäßige Zuständigkeitszuweisung zugrunde lag. Des weiteren klaffte im Beurteilungszeitraum eine Lücke von mehr als zweieinhalb Monaten, für die keine Stellungnahmen von Führungskräften des Antragstellers vorlagen. Das Gericht hält diese Lücke für wesentlich, weil sie etwa zehn Prozent des Beurteilungszeitraums ausmacht. Außerdem lag der Beurteilung die Stellungnahme einer Führungskraft zugrunde, die selbst auf der Beförderungsliste stand und somit in einem Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller stand. Sie war nach Auffassung des Gerichts befangen und hätte den Beurteilungsbeitrag nicht erstellen dürfen. Zumindest hätten die Hauptbeurteiler kenntlich machen müssen, dass ihnen das Konkurrenzverhältnis bekannt war und sie dies bei ihrer abschließenden Bewertung berücksichtigt haben. Auch dies war nicht geschehen. Der Beurteilungsbeitrag war zudem in sich widersprüchlich, weil die Leistungsbeschreibungen in den Einzelmerkmalen nicht mit der vergebenen Bewertungsstufe übereinstimmte. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der DTAG zurückgewiesen, allerdings, anders als das VG Göttingen, die Zuständigkeit der Beurteiler nicht angezweifelt und in diesem Punkt der Entscheidung des VG Göttingen ausdrücklich widersprochen.

VG Göttingen – B.v. 20.04.2015 – 1 B 261/14

OVG Lüneburg - B.v. 17.07.2015 - 5 ME 99/15

2. Durch Beschluss vom 28.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Göttingen der Deutschen Telekom AG vorläufig untersagt, eine Beförderung von A7 nach A8 vorzunehmen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die dienstliche Beurteilung der Beamtin nicht plausibel sei und deshalb nicht Grundlage der Auswahlentscheidung sein könne. Die klageführende Beamtin hatte während des Beurteilungszeitraums sowohl eine höherwertige, als auch laufbahnfremde Tätigkeit ausgeübt. Das Gericht beanstandete, dass dies in der Beurteilung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Im Falle einer Neubeurteilung sei nicht auszuschließen, dass das Ergebnis besser ausfalle und die Beamtin deshalb eine Beförderungschance habe

VG Göttingen - Beschluss vom 28.10.2015 - 1 B 231/15 und auch in der Datenbank der Niedersächsischen Justiz

3. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem Beschluss vom 10.11.2015 entschieden, dass die Beurteilungen von zwei Konkurrenten rechtsfehlerhaft sind, weil in ihnen nicht berücksichtigt worden sei, dass die Beamten im Beurteilungszeitraum eine im Verhältnis zu ihrem Statusamt (A11) unterwertige Tätigkeit wahrgenommen haben, während der Antragsteller zumindest amtsangemessen eingesetzt gewesen sei. Mit den fehlerhaften Beurteilungen habe die Beförderung deshalb nicht begründet werden können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

VG Hannover - 10.11.2015 - 13 B 3655/15

4. Das VG Bremen hat in einem Beschluss vom 02.11.2015 entschieden, dass die Beurteilung des Antragstellers nicht plausibel sei, da ihr u.a. die Stellungnahme einer Führungskraft zugrunde liege, die nicht aussagekräftig sei, weil sie nur sehr kurze und zum Teil sachfremde Aussagen enthalte. Es fehle daher an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage.

VG Bremen - 02.11.2015 - 6 V 1286/15

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Beigeladenen wurde durch Beschluss des OVG Bremen vom 26.01.2016 zurückgewiesen.

OVG Bremen - 26.01.2016  2 B 256/15

5. Mit Beschluss vom 29.12.2015 gab das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unserer Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover statt. Der Gegenseite wurde untersagt, die Beförderung einer Konkurrentin zu vollziehen, solange nicht über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestandskräftig entschieden ist. In den Entscheidungsgründen wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung des Antragstellers beruht. Seine Beurteilung endete mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend +“ (der vierthöchsten Notenstufe). Seine Konkurrentin hatte dagegen das Gesamturteil „sehr gut – basis“ (zweithöchste Notenstufe) und folglich den Vorzug erhalten. Das OVG beanstandete jedoch, dass der Dienstherr die höherwertige Tätigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum nicht beachtet habe. Der Antragsteller ist Beamter der Besoldungsgruppe A8. Sein Arbeitsposten im Beurteilungszeitraum war jedoch mindestens mit einem A15-Dienstposten vergleichbar. Angesichts dieser großen Diskrepanz sei davon auszugehen, dass der Antragsteller die geringeren Anforderungen seines Statusamtes (A8) wesentlich besser erfüllt habe. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen an, wonach in vergleichbaren Fällen vieles dafür spreche, dass allein das Gesamturteil der höchsten Wertungsstufe in Betracht komme.

OVG Niedersachsen - B.v. 29.12.2015 - 5 ME 193/15