Statusklärung - Anfrageverfahren - Clearingstelle

Für die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status kommen mehrere Verfahren in Betracht:

Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, Anfrageverfahren (§ 7a SGB IV)

In Zweifelsfällen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht oder eine echte Selbstständigkeit vorliegt, empfiehlt sich das sogenannte Statusklärungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (§ 7a SGB IV). Zu verwenden ist das Antragsformular V027. Seine Bearbeitung erfordert gründliche Kenntnis der Entscheidungskriterien, die die Clearingstelle anwendet. Dies gilt insbesondere für die Angaben zum Inhalt der Tätigkeit. Je nachdem, ob eine Selbständigkeit bestätigt oder das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung festgestellt werden soll, sind unterschiedliche Merkmale von Bedeutung.

Pflicht zur Antragstellung?

Die Clearingstelle wird grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag tätig. Eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung gibt es bislang weder für Arbeitgeber noch für Beschäftigte bzw. Selbstständige. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jedoch in einer Entscheidung vom 16.09.2013 im Zusammenhang mit der Klärung der Verjährungsfrist den Standpunkt eingenommen, dass im Regelfall immer Säumniszuschläge geschuldet werden, sofern der Arbeitgeber die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt hat. Leichteste Fahrlässigkeit ist nur dann auszuschließen, wenn der Arbeitgeber alles getan hätte, um sicherzugehen, dass ihn keine Beitragspflicht trifft. Dies wird – so das LSG NRW aber immer nur dann der Fall sein, wenn er z.B. die rechtlichen Möglichkeiten einer Statusklärung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Einzugsstelle der Krankenkassen ausgeschöpft hat.

LSG Nordrhein-Westfalen – 16.09.2013 - L 8 R 361/13 B ER

Das Gericht geht somit davon aus, dass ein Auftraggeber verpflichtet sein kann, eine Statusklärung durchzuführen. Diese Auffassung ist aber umstritten. Das Bayerische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 05.12.2006 (L 5 KR 63/06) festgestellt, dass selbst grobe Fahrlässigkeit nicht schon dann bejaht werden kann, wenn ein Arbeitgeber den Begriff der Selbstständigkeit in Abweichung von der herrschenden juristischen Meinung unzutreffend auslegt. Einem Arbeitgeber  kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er vor Beginn der entsprechenden Tätigkeit kein Statusklärungsverfahren gem. § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einleitet, denn die Statusklärung ist keine Pflicht des Arbeitgebers. Angesichts der Vielzahl vergleichbarer Rechtsstreitigkeiten könne es – so das  bayerische LSG – einem Arbeitgeber  nicht angelastet werden, wenn er die Voraussetzungen einer Selbstständigkeit irrtümlich annimmt.

Daneben ist die Einzugsstelle (das ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist (§ 28h SGB IV) gesetzlich verpflichtet, einen Antrag auf Statusklärung zu stellen, wenn sich aus einer Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte ein Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

 

Hinweise und Tipps:

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