Hausdurchsuchung des Zolls bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit

Die Zollverwaltungen sind u.a. zuständig für die strafrechtliche Bekämpfung von Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit. Ihre Verfahren können zur Anklage und Verurteilung führen. Sie haben bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die gleichen Befugnisse wie die Polizei in Straf- und Owi-Verfahren. Die Zollbeamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 14 SchwarzArbG). Sie werden zunehmend auch dann tätig, wenn die Beurteilung, ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist, rechtlich schwierig ist. Der strafrechtliche Vorwurf lautet in solchen Fällen „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ (§ 266a StGB). In schweren Verdachtsfällen nehmen die Hauptzollämter im Auftrag der Staatsanwaltschaft auch Hausdurchsuchungen einschließlich der Beschlagnahme von Gegenständen vor. Eine Hausdurchsuchung muss durch richterlichen Beschluss angeordnet werden.

Verhalten bei Hausdurchsuchungen

  • Keinen Widerstand leisten!
  • Ruhe bewahren,
  • Den Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen. Darin muss bezeichnet sein, auf welche Gegenstände sich die Suche erstrecken soll,
  • die Personalien aller Ermittlungsbeamten anhand der Dienstausweise abfragen und notieren,
  • Begleiten und kontrollieren Sie die Ermittlungsbeamten bei der Durchsuchung. Gegebenenfalls notieren Sie sich Beobachtungen, insbesondere dann, wenn die Fahnder andere Gegenstände suchen, als im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt,
  • Sie dürfen einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Fordern Sie die Ermittlungsbeamten auf, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Anwalts zu warten,
  • Auch wenn Sie keinen Anwalt erreichen können, sollten Sie versuchen, Zeugen hinzuzuziehen,
  • Keine inhaltlichen Angaben zur Sache. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Als Beschuldigter brauchen Sie nicht auszusagen,
  • Sie können gesuchte Gegenstände freiwillig vorlegen, sollten jedoch der Sicherstellung widersprechen. Lassen die Gegenstände gegebenenfalls beschlagnahmen,
  • Kontrollieren Sie, ob sämtliche beschlagnahmten Gegenstände im Durchsuchungsprotokoll genau bezeichnet werden, kontrollieren Sie das Protokoll auf Vollständigkeit und lassen sich hiervon eine Kopie aushändigen.

Wie geht es anschließend weiter?

Die Ermittlungsergebnisse werden der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet, ob Anklage erhoben wird. Ist die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und echter Selbstständigkeit schwierig, besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Die Staatsanwaltschaften haben deutlich kürzere Verjährungsfristen zu beachten, als die Sozialversicherungsträger. Es kann also zur Anklage kommen, ohne dass eine rechtskräftige sozialgerichtliche Entscheidung vorliegt. Es besteht hierdurch die Gefahr, dass die Strafgerichte eine Verurteilung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt aussprechen, die Sozialgerichte jedoch zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangen und entweder „echte Selbstständigkeit“ oder zumindest fehlenden Vorsatz feststellen. Deshalb sollte zur Verteidigung im Strafverfahren auf eine vorläufige Aussetzung des Verfahrens hingewirkt werden.

Parallel zum Strafverfahren ist die sozialversicherungsrechtliche Klärung weiter zu betreiben. Dies kann in Form eines Antrags auf Statusklärung bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin oder durch Antrag auf Durchführung einer Betriebsprüfung geschehen. In diesem Verfahren erfolgt die sozialversicherungsrechtlich verbindliche Klärung der Frage, ob die streitige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder eine echte Selbstständigkeit darstellt.