Entgeltvereinbarungen für ambulante Legasthenie- und Dyskalkulietherapie - Verwaltungsgericht Hannover - Beschluss vom 03.07.2014 - 3 B 9975/14

Ein Jugendhilfeträger darf Therapeuten für Legasthenie- und Dyskalkulietherapie nicht allein deshalb von seiner Anbieterliste streichen, weil diese nicht bereit sind, die in einer angebotenen Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsvereinbarung vorgesehenen Entgelte zu akzeptieren.

Zu diesem Ergebnis kommt das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 03.07.2014 im Rahmen der Kostenentscheidung in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Eingliederungshilfe und sozialrechtliches Dreiecksverhältnis

Legasthenie- und Dyskalkulietherapie kann als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bewilligt werden. Wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung nicht selbst erbringt, kann er sich privater Leistungserbringer auf dem freien Markt bedienen. In diesem Fall gilt das sog. sozialrechtliche Dreiecksverhältnis:

  • Die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen haben einen rechtlich gesicherten Hilfeanspruch gegen den Kostenträger,
  • Die Leistungsberechtigten schließen (stillschweigend) einen privatrechtlichen Behandlungsvertrag mit dem Anbieter/Therapeuten. Dieser darf sein Entgelt grundsätzlich frei festsetzen. Der Jugendhilfeträger ist (soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht) grundsätzlich verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Bei der Auswahl eines Therapeuten haben die Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht,
  • Der Anbieter hat, solange keine Verträge geschlossen wurden, keine eigene Rechtsbeziehung zum Kostenträger. Das Kostenanerkenntnis des Kostenträgers wird von der herrschenden Meinung jedoch als so genannter „Schuldbeitritt“ gewertet, d.h. der Kostenträger verpflichtet sich, die dem Leistungsberechtigten aufgrund des Behandlungsvertrags entstehenden Kosten in voller Höhe zu übernehmen.

Entgelte für Legasthenie- und Dyskalkulietherapie

Der betreffende Jugendhilfeträger verfolgte seit längerem die Absicht, die Kosten der Therapieeinheiten auf die Sätze der gesetzlichen Krankenkassen zu begrenzen. Die Leistungsberechtigten wurden durch ein Merkblatt zum Bewilligungsbescheid darüber unterrichtet. Infolge dessen kam es zwischen einer Gruppe von Legasthenie- und Dyskalkulietherapeuten einerseits und dem Jugendhilfeträger andererseits seit Ende 2012 zu Auseinandersetzungen über die Höhe der abgerechneten Entgelte. Eine Entgeltvereinbarung gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die Therapeuten waren deshalb in der Kalkulation ihrer Entgelte grundsätzlich frei. Der Jugendhilfeträger hatte jedoch die Kosten pro Behandlungsstunde in seinen Bewilligungsbescheiden auf etwas über 45,00 EUR gedeckelt. Zahlreiche Therapeuten stellten daraufhin den Eltern Zusatzentgelte in Rechnung. Auf Beschwerden der Eltern wandte sich der Kostenträger in Informationsschreiben an die Therapeuten und teilte diesen mit, dass die Abrechnung von Zusatzentgelten unzulässig sei, da die Kinder einen Anspruch auf kostenfreie Behandlung hätten. Daraufhin baten einige Therapeuten um den Abschluss einer Entgeltvereinbarung, da die vom Kostenträger festgesetzten Entgelte nicht auskömmlich waren. Anfang 2014 bot der Kostenträger deshalb allen Therapeuten den Abschluss einer einheitlichen Leistungs- Entgelt- und Qualitätsvereinbarung an. Darin waren erneut Entgelte von etwas über 45,00 EUR vorgesehen.

Anbieterliste

Hinzukam, dass der Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfeplanung eine Anbieterliste verwendete, auf der ursprünglich sämtliche Therapeuten aufgeführt waren, die ihr Angebot nachvollziehbar beschrieben und ihre Qualifikation nachgewiesen hatten. Aus dieser Liste konnten die Sorgeberechtigten für Ihre Kinder einen Anbieter wählen.

Entgeltverhandlungen gemäss § 77 SGB VIII

Nach Erhalt des Vertragsangebotes forderte eine Reihe von Therapeuten vertiefte Verhandlungen über die im Angebot des Kostenträgers festgelegten Qualitätsbedingungen sowie die Höhe der Entgelte. Im Laufe der Verhandlungen stellte sich heraus, dass der Jugendhilfeträger (mit Ausnahme der Kalkulation der Sachkosten) die Vertragsbedingungen diktieren und praktisch keinen Verhandlungsspielraum einräumen wollte. Zugleich wurde den Anbietern eine Frist zur Unterzeichnung gesetzt, die zugleich mit der Drohung verbunden war, dass nach Fristablauf sämtliche Nichtunterzeichner von der Anbieterliste gestrichen und nur noch „gefilterte“ Listen verwendet werden. Da die Anbieterliste im Hilfeplangespräch mit den Sorgeberechtigten verwendet wurde und zugleich zu einer Vorauswahl führte, bestand die Gefahr, dass die Nichtunterzeichner nach Ablauf der Frist keine Aufträge mehr erhielten.

Einstweiliges Rechtsschutzverfahren VG Hannover, Az: 3 B 9975/14

Daraufhin beantragte diese Gruppe beim Verwaltungsgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Jugendhilfeträger zu untersagen, bei der Entscheidung über die Kostenübernahme für Behandlungen von Legasthenieund/oder Dyskalkulietherapie als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII ab 01.07.2014 den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen bzw. deren Eltern Anbieterlisten auszuhändigen, in denen die Antragsteller nicht aufgeführt sind. In einem vom Verwaltungsgericht kurzfristig anberaumten Erörterungstermin erklärte der Jugendhilfeträger, nachdem das Gericht die Sach- und Rechtslage erläutert hatte, ab sofort keine Anbieterlisten mehr zu verwenden. Das Verfahren wurde daraufhin von beiden Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Gericht hatte nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Das Ergebnis einer Kostenentscheidung hängt davon ab, welche Partei im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Offenkundige Rechtswidrigkeit

Mit Beschluss vom 03.07.2014 legte das Gericht dem Jugendhilfeträger die gesamten Verfahrenskosten auf, weil dieser im Falle einer streitigen Entscheidung des Gerichts voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. In den Entscheidungsgründen skizziert das Gericht in aller Kürze die rechtliche Struktur der Hilfebewilligung und kennzeichnet das Vorgehen das Leistungsträgers, nämlich den Anbietern die Bedingungen einer Vereinbarung zu diktieren und dies mit der Drohung des Streichens von der Liste zu verbinden, als offenkundig rechtswidrig.

In den Gründen wird folgendes ausgeführt: Die Verwendung einer gefilterten Liste greift in die durch das Grundgesetz (Art. 12) geschützte Berufsfreiheit der Therapeuten ein. Mit der Streichung aus der Anbieterliste wäre gegenüber den darauf verbleibenden Therapeuten ein deutlicher Wettbewerbsnachteil verbunden gewesen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung und liege nahe, dass die Leistungsberechtigten schon um die Leistungsbewilligung in der Sache nicht zu gefährden oder die Abwicklung zu verkomplizieren, zur Auswahl des Therapeuten vorrangig auf eine vom Jugendhilfeträger zur Verfügung gestellte Anbieterliste zurückgreifen. Nicht aufgeführte Anbieter müssten also damit rechnen, nicht mehr nachgefragt zu werden.

Für den Grundrechtseingriff gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Anbieter die angebotene Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, kein solcher Grund. Zum einen verlange das Gesetz (§ 77 SGB VIII) im Rahmen ambulanter Hilfen (anders als bei den stationären Hilfen) gerade nicht den Abschluss einer Vereinbarung, Vielmehr stehe den Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht zu (§ 5 SGB VIII). Dieses sei lediglich durch den Vorbehalt unverhältnismäßiger Mehrkosten begrenzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Der Jugendhilfeträger dürfe deshalb im Rahmen der Hilfebewilligung gerade nicht danach differenzieren, ob mit einem vom Leistungsberechtigten gewünschten Therapieanbieter eine Vereinbarung nach § 77 SGB VIII abgeschlossen worden sei oder nicht. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall darüber entschieden werden, ob sich die von einem nicht vereinbarungsgebundenen Anbieter für die Therapie in Rechnung gestellten Kosten noch in der Bandbreite angemessener Kosten bewegen oder im Sinne dieser Vorschrift unangemessen sind. Es sei durchaus denkbar, dass die in Rechnung gestellten Kosten, auch wenn sie höher sind, als in dem Vereinbarungsangebot festgelegt, dennoch in der Bandbreite angemessener Mehrkosten bewegen und deshalb zu übernehmen sind. Vor diesem Hintergrund stelle die Verwendung einer gefilterten Liste sogar einen Verstoß gegen die Pflicht dar, die Leistungsberechtigten über ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) sachlich und rechtlich zutreffend zu informieren. Angesichts der offenkundigen Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Vorgehens habe der Jugendhilfeträger deshalb sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.

VG Hannover – Beschluss vom 03.07.2014 – 3 B 9975/14

Pressemitteilung des Gerichts