Abhilfe im Widerspruchsverfahren aufgrund medizinisch begründeter Einwendungen

Der Dienstherrr muss den Beamten vor der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand anhören. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit eines Beamten anhand von ärztlichen Gutachten in der Regel sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch rechtlich schwierig (Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68.11). Der Dienstherr muss sich daher mit den medizinisch begründeten Einwendungen des Beamten auseinandersetzen und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dies kann auch im Widerspruchsverfahren geschehen, wie folgendes Beispiel zeigt, in dem die Deutsche Telekom AG nach Eingang des Widerspruchs die medizinischen Voraussetzungen neu überprüft und daraufhin einen Abhilfebescheid erlassen hat: