Fibromyalgie - Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes - SG Lüneburg – 27.03.2013 – S 4 R 435/10

Die Versicherte leidet an einem Fibromyalgie-Syndrom. Nach Stellung des Rentenantrags holte die Deutsche Rentenversicherung verschiedene Gutachten ein, nach deren Auswertung der Rentenantrag zunächst abgelehnt wurde. Das Sozialgericht gab ebenfalls ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Der beauftragte Arzt hielt die Versicherte für vollschichtig leistungsfähig und äußerte darüber hinaus (was im Sachverhalt des Gerichtsurteils allerdings nicht wiedergegeben wird) erhebliche grundsätzliche Zweifel an dem Krankheitsbild der Fibromyalgie. Die Klägerin machte von ihrem Recht Gebrauch, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen, den das Gericht auch beauftragte. Bei diesem Gutachter handelte es sich um einen mit der Diagnostik und Begutachtung der Fibromyalgie gründlich vertrauten Facharzt. Sein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur noch zwischen 3 - 6 Stunden pro Tag, d.h. eingeschränkt erwerbsfähig sei.Das Gericht folgte diesem Gutachten und kam zu der Einschätzung, dass zwar nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Der Klägerin stehe jedoch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil ihr über die Dauer eines Jahres keine Teilzeitarbeitsstelle habe vermittelt werden können und deshalb anzunehmen sei, dass der Arbeitsmarkt für sie verschlossen sei.

Sozialgericht Lüneburg – Urteil vom 27.03.2013 – S 4 R 435/10