§ 35a SGB VIII - Eingliederungshilfe -Schulhelfer (Integrationshelfer, Schulbegleiter) VG Braunschweig hält Besuch einer Förderschule für unzumutbar

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 14.12.2010 einen Jugendhilfeträger verpflichtet, einem neunjährigen Schüler einen Schulhelfer (auch Schulbegleiter oder Intetrationshelfer genannt) zu bewilligen. Aus zwei Gründen ist diese Entscheidung besonders interessant:

  • Der Jugendhilfeträger hatte - wie dies in vielen Fällen zu beobachten ist - zunächst versucht, die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu erzwingen und sich sowohl auf die sozialrechtliche Mitwirkungspflicht der Eltern, als auch auf eine niedersächsische Verwaltungsvorschrift berufen, wonach bei Vorliegen von Anhaltspunkten für das Bestehen eines Förderbedarfs die staatlichen Schulen verpflichtet sind, das Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs einzuleiten. Der Junge besucht allerdings eine Schule in freier Trägerschaft. Seine Schule lehnte dieses Verfahren ab. Zu Recht: denn Schulen in freier Trägerschaft können nach niedersächsischem Schulrecht nicht zur Einleitung dieses Verfahrens gezwungen werden. Auch die Eltern hatten einen solchen Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin fest, dass keine Verpflichtung bestanden habe, ein sonderpädagogisches Fördergutachten einzuholen.

  • Darüber hinaus stellte das Gericht mit deutlichen Worten fest, dass gerade in Anbetracht der seelischen Behinderungen des Jungen, der unter atypischem Autismus leidet, ein Schulwechsel auf eine Förderschule eine erhebliche Veränderung des gesamten Umfeldes mit sich bringen würde, bei der eine erhebliche Verschlechterung der seelischen Behinderung eintreten könnte. Nachdem bei der Einschulungsuntersuchung der Besuch einer Förderschule nicht für notwendig erachtet worden sei, könne dem Jungen der Wechsel nicht zugemutet werden.



VG Braunschweig, 14.12.2010, 3 A 73/10