Psychische Beschwerden als Unfallfolgen: OVG Lüneburg - B.v. 30.07.2012 – 5 LB 320/10

Eine Lehrerin, die hinter einer Schülerin stand als diese mit ihrem Stuhl zurückkippelte, erlitt eine schwere Fußverletzung. Die Stuhlkante traf den rechten Fuß, der dabei schwer verletzt wurde. Neben den körperlichen Beschwerden trat auch eine depressive Anpassungsstörung auf. Die Lehrerin wurde dienstunfähig und vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die zuständige Schulbehörde lehnte es jedoch ab, die Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstunfalles anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage der Lehrerin in erster Instanz ab. Das Oberverwaltungsgericht lies die Berufung zu, nachdem die Lehrerin eine privates Facharztgutachten vorgelegt hatte, aus dem sich ergab, dass eine depressive Veranlagung vor dem Unfall nicht bestanden hatte. Das OVG überprüfte diese Aussage durch Einholung eines zweiten neutralen Gutachtens, das diesen Befund bestätigte. Die Landesschulbehörde wurde daraufhin verurteilt, die Dienstunfähigkeit als Folge des Dienstunfalles anzuerkennen.

Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 30.07.2012 – 5 LB 320/10