Baugewerbe - Freie Mitarbeit eines Architekten
Ein Unternehmen der Bauwirtschaft beauftragte jahrelang einen externen Architekten als freien Mitarbeiter mit der Steuerung diverser Projekte. Bei einer Betriebsprüfung der DRV wurde festgestellt, dass er während einer begrenzten Zeitspanne keinen sonstigen Auftraggeber hatte. Dieses Intervall wurde daraufhin als abhängige Beschäftigung gewertet und eine Beitragsnachforderung von gut 24.000,00 EUR angekündigt. Im Anschluss an eine Verhandlung änderte der Prüfdienst seine Rechtsauffassung und nahm die angekündigte Nacherhebung von Beiträgen zurück. Der Fall ging glimpflich aus. Er zeigt jedoch, dass es grundsätzlich ratsam sein kann, vor der Beauftragung von Honorarkräften eine Statusklärung bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (so genanntes Anfrageverfahren, § 7a SGB IV) durchzuführen, um vor Erteilung des ersten Auftrags Rechtsicherheit zu erhalten.