Eingliederungshilfe – Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung – Besuch einer Privatschule

Eingliederungshilfe kann auch in Form der Übernahme der durch den Besuch einer Privatschule entstehenden Kosten erbracht werden (Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung). Wenn manche Jugendämter in Einzelfällen das Gegenteil behaupten, ist das nicht zutreffend. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in solchen Fällen allerdings etwas strenger:

So muss grundsätzlich eine seelische Behinderung bereits vorliegen oder zumindest einzutreten drohen. Außerdem muss aufgrund dieser Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sein. Bei Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist außerdem noch der Vorrang des staatlichen Schulsystems zu beachten. D.h. solange die benötigte Hilfe mit den Mitteln des staatlichen Schulsystems erbracht werden kann, besteht für das Jugendamt keine Leistungspflicht.

In unserem Fall war es so, dass die seelische Behinderung und Teilhabebeeinträchtigung ohne Zweifel nachgewiesen waren. Die Frage war nur, ob nicht die Möglichkeiten des Schulsystems vorrangig in Anspruch zu nehmen waren. Eine geeignete staatliche Schule existierte in einem benachbarten Landkreis. Diese konnte das Kind jedoch nicht aufnehmen, denn Voraussetzung für die Aufnahme war ein Wohnsitz in diesem Landkreis. Am Wohsitz des Kindes stand eine vergleichbare staatliche Schule nicht zur Verfügung. Deshalb blieb als einzige Möglichkeit nur die Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe.

Der Jugendhilfeträger revidierte seine zunächst ablehnende Entscheidung im Widerspruchsverfahren und bewilligte rückwirkend die Übernahme der Kosten für eine geeignete Privatschule.

Widerspruchsbegründung

Abhilfebescheid