Beamte der Deutschen Telekom AG: Beförderungen
Die Beförderungsverfahren für die Beamten der Deutschen Telekom AG sind mitunter undurchsichtig. Viele Beamte stellen sich die Frage, ob überhaupt noch befördert wird und nach welchen Voraussetzungen dies geschieht. Es ist manchmal schwierig, zu dieser Frage klare und verbindliche Auskünfte zu erhalten. Das sollte jedoch niemanden davon abhalten, die eigenen Beförderungsinteressen geltend zu machen. Denn die Telekom ist bei Beförderungen an rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, auf deren Einhaltung ein Rechtsanspruch besteht.
Grundsätzlich gilt zwar: Es gibt es keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Jeder Beamte hat aber einen sog. Beförderungs- oder genauer gesagt "Bewerbungsverfahrensanspruch." Denn der Dienstherr muss über eine Bewerbung für eine Beförderungsstelle unter Beachtung des Leistungsprinzips (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ermessensfehlerfrei entscheiden. Über den Leistungsstand gibt in der Regel die letzte dienstliche Beurteilung Auskunft. Dieser Anspruch wird als sog. "Bewerbungsverfahrensanspruch" bezeichnet. Die Erfüllung dieses Anspruches kann gerichtlich eingefordert werden. Dies gilt auch und insbesondere für die DTAG.
Wie in Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs eine Beförderung durchgesetzt werden kann, zeigt ein vor kurzem abgewickelter Fall, den wir nachstehend dokumentieren:
Anspruchstellerin war eine Beamtin der DTAG, die zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet war. Sie hatte festgestellt, dass Kolleginnen und Kollegen auch während der Abordnung befördert wurden, ohne dass die Regelungen, nach denen diese Beförderungen vollzogen wurden, für sie transparent waren. Deshalb wurde die DTAG in einem ersten Schritt zu den geltenden Beförderungsrichtlinien befragt. Die Auskunft war unbefriedigend. Eine Beförderung sei derzeitig nicht möglich, wurde mitgeteilt.
vgl. Auskunftsersuchen
In einem zweiten Schritt wurde beim Verwaltungsgericht Hannover ein Eilantrag mit dem Ziel gestellt, den og. Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Das Gericht sollte der Telekom untersagen, Beförderungen auf Beförderungsämter, die nach A9 BBesO bewertet sind, vorzunehmen, ohne für die Beamtin ein Beförderungsamt freizuhalten. Diesen Antrag erkannte die Telekom umgehend an und verpflichtete sich, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Planstelle für die Beamtin zu reservieren. Das Gerichtsverfahren konnte für erledigt erklärt werden. Ein Gerichtsbeschluss war nicht mehr erforderlich.
vgl. Gerichtsverfahren
Da die Auswahl der für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten aufgrund aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss, ließ die DTAG Beurteilungen einholen. anschließend wurde die Ernennungsurkunde am 13.12.2010 ausgehändigt.
vgl. Auswahlverfahren