Anspruch auf Ernennung: VG Braunschweig - Beschluss vom 25.07.2003 - 7 B 141/03 und 15.12.2003 - 7 A 140/03

Tätigkeiten im Personalrat und im Personalausschuss einer Landwirtschaftskammer begründen keinen Qualifikationsvorsprung und geben nicht den Ausschlag für die Besetzung einer Dezernatsleiterstelle

Im Streit war ein Dienstposten nach BesGr A 13 gD/Verg.Gr. III BAT in der niedersächsichsen Forstverwaltung. In der Stellenausschreibung wurden u.a. "fundierte Verwaltungskenntnisse, besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Haushalts- und Personalrecht und Erfahrungen in der Führung und Zusammenarbeit von und mit Mitarbeitern" vorausgesetzt. Wünschenswert seien "eingehende forstbetriebliche Kenntnisse sowie ggf. Kenntnisse aus Verwendungen in anderen Verwaltungsbereichen." Der Kläger war seit 1969 zunächst auf verschiedenen Dienstposten in der Bezirksregierung als Sachbearbeiter und Dezernent im Bereich Personal, Organisation, Aus- und Fortbildung sowie als Sachbearbeiter für Liegenschaften, öffentliche Planungen und Haushalt, zwischenzeitlich auch als Leiter einer Revierförsterei eingesetzt. Sein Konkurrent war seit 1976 zunächst Sachbearbeiter für Holz-, und Lohnangelegenheiten und seit 1986 Sachbearbeiter für Forst/EDV/Betriebswirtschaft. Außerdem war er langjährig im Personalrat und im Personalausschuss einer Landwirtschaftskammer tätig gewesen. Er wurde ausgewählt.
Das Verwaltungsgericht gab jedoch unserem Mandanten Recht und verpflichtete das Ministerium zugleich, unserem Mandanten den freien Dienstposten zu übertragen: Das Ministerium sei grundlos vom Anforderungsprofil der Stellenausschreibung abgewichen und habe die Personalratstätigkeit und die Mitgliedschaft im Personalausschuss der Landwirtschaftskammer zugunsten des Konkurrenten berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe jedoch die Personalratstätigkeit weder Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein, noch als Qualifikationsvorteil oder -nachteil des im Personalrat tätigen Beschäftigten herangezogen werden. Gemessen am Anforderungsprofil habe dagegen unser Mandant einen deutlichen Leistungsvorsprung. Insbesondere "fundierte Verwaltungskenntnisse und Erfahrungen in der Führung und Zusammenarbeit von Mitarbeitern" habe unser Mandant durch seine mehrjährige Tätigkeit als Sachbearbeiter und Dezernent bei der Bezirksregierung sowie als Revierleiter und Büroleiter erworben. Die Mitgliedschaft des Mitbewerbers im Personalausschuss der Landwirtschaftskammer und im Personalrat seien keine Führung und Zusammenarbeit von Mitarbeitern. Die Tätigkeit in der Personalvertretung sei auch nicht für den Nachweis berufsbedingt erworbener Kenntnisse des Personalrechts geeignet.

VG Braunschweig, Beschluß vom 25.07.2003, 7 B 141/03
VG Braunschweig, Urteil vom 15.12.2003, 7 A 140/03