Versetzung

Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei demselben oder einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 1 BBG, § 28 NBG). Die Versetzung kann auf Antrag des Beamten erfolgen oder wenn eine dienstliches Bedürfnis besteht.

Problematisch werden Versetzungen u.a. dann, wenn damit räumliche Veränderungen verbunden sind, der Beamte und seine Familie einen Umzug in Kauf nehmen müssen. Der Dienstherr muss die Fürsorgepflicht, die er gegenüber dem Beamten hat, auch bei Versetzungsentscheidungen beachten. Die dienstlichen Belange genießen aber grundsätzlich Vorrang. Nur ausnahmsweise verstößt eine Versetzung gegen die Fürsorgepflicht. Dazu müssen besonderes schwerwiegende Gründe oder persönliche Härten von dem Beamten vorgebracht werden (VG Göttingen, Beschluss vom 23.06.2011, 3 B 131/11).
Der Dienstherr muss im Rahmen seines Ermessens und der Fürsorgepflicht aber auf berechtigte Belange des Beamten und seiner Familie Rücksicht nehmen. Er muss zwischen öffentlichen und privaten Belangen abwägen und anstehende Beeinträchtigungen auf das vertretbare Minimum beschränken. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Einsatz des Beamten am neuen Dienstort aus sachlichen Gründen notwendig ist. Wenn bekanntermaßen ein Personalüberhang besteht, muss der Dienstherr auch alternative Einsatzmöglichkeiten prüfen (OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2006, 1 B 278/06).


Rechtsmittel:


Die Versetzung ist ein Verwaltungsakt und kann angefochten werden. Für die statthaften Rechtsmittel gelten allerdings unterschiedliche Regelungen für Bundes- und Landesbeamte:


Bundesbeamte:

§ 126 BBG bestimmt, dass für alle Klagen der Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durchzuführen. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.


Niedersächsische Landesbeamte:

Gemäß § 105 NBG i.V. mit § 54 BeamtStG ist auch für die Klagen der Landesbeamten aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet jedoch nicht statt. Die Klage richtet sich direkt gegen den Ausgangsbescheid. Die Anfechtungsklage gegen eine Versetzung hat keine aufschiebende Wirkung.


Vorläufiger Rechtsschutz


Da Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ist der Versetzungsbescheid sofort vollziehbar, d.h. der Beamte muss seinen Dienst auf der neuen Dienstsstelle zunächst antreten, auch wenn er sich mit Rechtsmitteln dagegen wehrt.
Dagegen wiederum kann vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).


Beispiel: Versetzung zu Vivento rechtswidrig

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 26.04.2004, 7 B 791/03

Durch Beschluss vom 26.04.2004 ordnete das VG Braunschweig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Versetzung von der Deutschen Telekom AG zu Vivento an. Es handele sich um eine rechtswidrige Versetzung zur Untätigkeit." Sie verstosse gegen das Gebot der amtsangemessenen Beschäftigung. Da die privatisierten" Beamten, die im Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost eingesetzt werden, in jedem Unternehmen stets "ohne Amt" sind und keinen Dienst, sondern Arbeit leisten, kann es immer nur um die Zuweisung eines anderen Tätigkeitsfeldes gehen, das dem ursprünglichen Amt vergleichbar ist. Zwar habe die Deutsche Telekom zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zuweisung eines neuen Dienstpostens bei der aufnehmenden Behörde grundsätzlich nicht Inhalt der Versetzungsverfügung der abgebenden Behörde ist. Dem Antragsteller seien bislang aber keinerlei Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen.

Die Deutsche Telekom AG hatte gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt. Vor Erlass einer Beschwerdeentscheidung teilt die Deutsche Telekom jedoch mit, dass unser Mandant wieder auf seine Regelarbeitsstelle bei der Deutschen Telekom AG amtsangemessen eingesetzt wird. Beide Parteien erklärten daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren durch Beschluss vom 30.07.2004 ein. Die Verfahrenskosten wurden der Deutschen Telekom AG auferlegt.