35a SGB VIII - Eingliederungshilfe bei Legasthenie – Zu den Voraussetzungen einer Teilhabebeeinträchtigung
Die Bewilligung einer Legasthenietherapie als Leistung der Eingliederungshilfe ist an enge Voraussetzungen geknüpft, die häufig missverstanden werden. U.a. muss die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Was hat es (speziell im Zusammenhang mit Legasthenie) damit auf sich?
Der Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe setzt generell voraus, dass bei dem Kind eine seelische Behinderung vorliegt oder zumindest droht. Außerdem muss aufgrund der seelischen Behinderung die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt sein. Das Vorliegen der seelischen Behinderung muss durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Die Beeinträchtigung der Teilhabe wird vom Träger der Jugendhilfe nach fachlicher Erkenntnis beurteilt.
Was ist Teilhabebeeinträchtigung konkret?
Das Verwaltungsgericht Hannover hat in mehreren Entscheidung hierzu Stellung genommen und eine Beeinträchtigung der Teilhabe sinngemäß folgendermaßen beschrieben: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bedeutet Partizipation. Das Kind oder der Jugendliche soll seine sozialen Funktionen und Rollen in allen Lebensbereichen, die es betreffen, aktiv, selbstbestimmt und altersgemäß ausüben und zwar:
- in der Familie und Verwandtschaft,
- im Freundeskreis,
- in der Schule,
- in außerschulischen Betätigungsfeldern, z.B. im Sportverein, in kirchlichen Gruppen, Pfadfindern und in der Ausbildung.
Es reicht aus, dass sich die Beeinträchtigung in einem dieser Lebensbereiche auswirkt. Es ist unerheblich, ob sie durch eine Ausgrenzung von außen erfolgt, oder auf subjektiven Schwierigkeiten des Kindes oder Jugendlichen beruht, aktiv am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen. Eine Auslegung des Begriffs der "Teilhabe am Leben in der Gesellschaft" muss sich an der grundlegenden Zielbestimmung in § 1 Abs. 1 SGB VIII orientieren. Danach hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die soziale Teilhabe ist daher im Hinblick auf die altersgemäßen Entwicklungsaufgaben mit konkreten Inhalten zu füllen. Wesentliche Entwicklungsaufgaben im mittleren Schulalter (8-12 Jahre) sind soziale Kooperation, Selbstbewusstsein, Erwerb der Kulturtechniken sowie das Spielen und Arbeiten im Team.
Zieht Legasthenie automatisch eine Beeinträchtigung der Teilhabe nach sich?
Klare Antwort: Nein. Legasthenie ist nicht einmal eine seelische Behinderung, sondern eine Teilleistungsschwäche, die für sich genommen noch keine seelische Behinderung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts darstellt. Sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen eine seelische Behinderung und auch eine Teilhabebeeinträchtigung auslösen. Es kommt darauf an, wie das Kind darauf reagiert und diese Teilleistungsschwäche verarbeitet. In einem Urteil vom 10.02.2012 hat das VG Hannover hierzu u.a. folgendes entschieden:
Zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft im Sinne des § 35a SGB VIII gehört für (Grund-)Schulkinder u.a. ein nach den individuellen intellektuellen Fähigkeiten angemessener Erwerb der wesentlichen Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen), denn das gehört zu den wesentlichen sozialen Entwicklungsaufgaben in diesem Alter. Wenn das Kind im Erwerb angemessener Fähigkeiten im Bereich des Schreibens und insbesondere des Lesens beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung nicht allein und auch nicht maßgeblich aus der bei ihr bestehenden LRS folgt, sondern sich daraus im Verlauf der ersten Grundschuljahre als Folge der andauernden Misserfolgs- bzw. Versagenserlebnisse in diesem Bereich eine zunehmend negative Grundeinstellung in Richtung hin zu einer resignativen Haltung zu den Lernanforderungen im Bereich des Schreibens und Lesens entwickelt, kann dies zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe führen. In dem entschiedenen Fall hinderte die negative innere Einstellung und nicht die LRS an sich das Kind in immer stärkerem Maße daran, mit den Lernanforderungen m Bereich Lesen und Schreiben altersgemäß umzugehen und sie letztlich auch in angemessenem Umfang zu bewältigen. Im Verlauf der 2. Klasse hatte es sich aus der aktiven Mitarbeit im Fach Deutsch zunehmend zurückgezogen und vor allem der Bearbeitung von Aufgaben im Bereich des Lesens und Schreibens verweigert. Es verhielt sich zunehmend stiller und zurückgezogener. Insbesondere die Mitarbeit im Fach Deutsch bei Aufgaben im Bereich des Lesens und Schreibens wurde verweigert. Das Kind hatte in solchen Situationen regelrecht "zugemacht," wobei es im Regelfall auch mittels persönlicher Ansprache nicht mehr zur weiteren Mitarbeit motiviert werden konnte, sondern sich vielmehr in solchen Situationen stur verhielt. Die Lehrer empfanden dieses Verhalten als im Ansatz resignativ. Die Leistungs- und Lernbereitschaftskurve zeigte jedoch nach der Aufnahme der LRS-Therapie deutlich ins Positive. Nach Aufnahme der Therapie veränderte sich dieses Verhalten deutlich im Sinne einer nunmehr positiven Arbeitshaltung und Einstellung gegenüber den Anforderungen im Bereich des Lesens und Schreibens. Daraus zog das Gericht den Umkehrschluss, dass die Entwicklung davor eine negative Richtung aufwies. Kinder mit schulischen Teilleistungsschwächen erleben – so die Feststellung des Gerichts - ein kontinuierliches punktuelles "Versagen" in der Schule, aus dem sie auch mit den herkömmlichen ggf. von Schule und Elternhaus bereit gestellten Hilfen - Unterstützung bei den Hausaufgaben, zusätzliches Lernen, Förderunterricht - nicht herauskommen. Als Folge entwickelt sich emotional eine negative Selbstwahrnehmung ("Ich bin zu blöd!") mit der Tendenz zu depressivem Empfinden und eine negative Grundeinstellung zu den entsprechenden schulischen Anforderungen, die sich im weiteren Verlauf des Schulbesuchs wegen der stetig steigenden Anforderungen tendenziell immer weiter verstärkt und schließlich in Resignation und Verweigerung münden kann.
Unter diesen Voraussetzungen sah das Gericht eine Beeinträchtigung der Teilhabe als erfüllt an und gab der Klage statt.
VG Hannover – Urteil vom 10.02.2012 – 3 A 2962/11