Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit - Zusammenarbeit der Hauptzollämter und Rentenversicherungsträger

 

Der Zoll hat in den letzten Jahren die Ermittlungen gegen Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit massiv verstärkt. In der breiten Öffentlichkeit und den Medien blieb dies weitgehend unbemerkt. Die Hauptzollämter kooperieren zudem eng mit den Prüfdiensten der Rentenversicherungsträger.

 
Das Ziel der Ermittlungen: Sozialversicherungsbeiträge.
 
Im Fokus der Fahnder: Ganze Wirtschaftszweige:
  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  • Fleischwirtschaft
Diese Branchen gelten aus Sicht des Gesetzgebers als besonders anfällig für Schwarzarbeit. Aber auch andere Berufsgruppen werden verstärkt überprüft:
Dies sind nicht gerade die klassischen Fälle von Schwarzarbeit, Ausbeutung und Dumpinglöhnen. Im Gegenteil: Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind übereinstimmend davon überzeugt, korrekt zu handeln. Die Bezahlung (oft nach Stundensätzen) ist angemessen, die Auftragnehmer sorgen eigenverantwortlich für ihre soziale Absicherung, beide Seiten profitieren, Verlierer gibt es nicht. Oder doch?
 
Zollfahnder und Rentenversicherungsträger sehen die Sache anders. Denn sobald Subunternehmer in den Betrieb des Auftraggebers wie dessen eigene Mitarbeiter eingegliedert sind und ein eigenes Unternehmerrisiko nicht erkennbar ist, besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. In diesem Fall droht dem Auftraggeber nicht nur eine hohe Beitragsnachforderung, sondern auch ein Strafverfahren.
 
Das Gesetz verlangt, dass die Zollbehörden u.a. mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung zusammenarbeiten. Letztere sind gesetzlich zur Unterstützung verpflichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG). Die Ermittlungsverfahren laufen nach einem bestimmten Schema ab: Bei Verdacht auf Scheinselbstständigkeit kann das Hauptzollamt über die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss des Strafrichters erwirken und die Geschäftsunterlagen beschlagnahmen. Diese Unterlagen werden dem Rentenversicherungsträger übergeben, der den Fall sozialversicherungsrechtlich bewertet und ggf. feststellt, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Ferner wird die Höhe des Beitragsschadens errrechnet. Auf der Grundlage dieser Bewertung fertigt der Zoll einen Ermittlungsbericht für die Staatsanwaltschaft. Diese wiederum erhebt Anklage wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt.

Zur Sicherstellung einer effektiven Vertretung, die sowohl sozialversicherungsrechtlichen Sachverstand als auch effektive Strafverteidigung gewährleistet, bieten wir eine Kooperation mit dem Strafverteidiger Herrn Rechtsanwalt Martin Krone. Unsere erfolgreiche Zusammenarbeit in einem gleichgelagerten Fall hat gezeigt, dass die Kombination von kompetenter Strafverteidigung und sozialversicherungsrechtlichem Sachverstand ein großer Vorteil ist. Denn die Ermittlungsbehörden (Zoll und Staatsanwaltschaft) ziehen ebenfalls die Experten der Rentenversicherung hinzu.

Wir sind der Überzeugung, dass Strafverfahren dieser Art künftig zunehmen werden. Deshalb haben wir uns entschlossen, in geeigneten Fällen in ähnlicher Form zu kooperieren.

Weiterführende Hinweise:

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Werkverträge und Sozialversicherungspflicht