Scheinselbständigkeit von Subunternehmern im Transportgewerbe

Abhängige Beschäftigungsverhältnisse sind beitragspflichtig und deshalb für die Versicherungsträger interessant. Dies gilt speziell für Subunternehmer. Die Abgrenzung ist oft schwierig, die Entscheidung der Prüfer mitunter falsch. Denn nicht selten bewerten die Prüfer im Zuge ihrer regelmäßigen Prüfungen Zweifelsfälle zugunsten der Beitragspflicht. Den Arbeitgebern bleibt es überlassen, sich dagegen zur Wehr zu setzen.

Wie schwer sich auch die Sozialgerichte mit solchen Fragestellungen mitunter tun, zeigt ein vor kurzem abgeschlossener Fall, in dem die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (vormals LVA Hannover) eine Gruppe von Kurierfahrern, die als Subunternehmer für ein anderes Transportunternehmen tätig waren, als abhängig beschäftigt einstufte und von dem Transportunternehmen zunächst 325.437,72 DM ( = 166.393,66 EUR) forderte. Im Widerspruchsverfahren wurde diese Forderung zunächst auf 265.246,17 DM ( = 135.618,58 EUR), später um weitere 35.447,63 EUR reduziert. Die Restforderung betrug immerhin noch 100.170,58 EUR. Dagegen richtete sich die Klage. Diese wurde vom Sozialgericht Hannover in erster Instanz abgewiesen. Das Sozialgericht hatte den Fall aber von Anfang an nicht in den Griff bekommen, was sich bereits darin zeigte, dass es nicht einmal die streitige Restforderung richtig beziffern konnte, sondern irrtümlich die letzte Reduzierung von 35.447,63 EUR für die streitige Forderung hielt. Erst auf Protest der beigeladenen AOK wurde zumindest der Streitwert, nicht aber der fehlerhafte Tatbestand des Urteils berichtigt.

Im Berufungsverfahren beanstandeten die Richter des Landessozialgerichts, dass die Behörde die entscheidenden tatsächlichen Fragen, auf die es für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit ankommt, überhaupt nicht ausreichend geklärt hatten. Die Behörde war zudem beweispflichtig. Auf Anraten des Gerichts hob die Vertreterin der DRV noch im Termin den streitigen Beitragsbescheid in Bezug auf einen der betroffenen Kurierfahrer, der im Termin selbst anwesend war und über seine Tätigkeit Auskunft gegeben hatte, auf. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung einer langen Beweisaufnahme, deren Ergebnis angesichts des langen Zeitablaufs nicht voraussehbar war, schlossen die Parteien hinsichtlich eines weiteren Fahrers einen Vergleich dahingehend, dass auch insoweit der Prüfbescheid aufgehoben wurde. Dieser Vergleich wurde nach Ablauf einer Widerrufsfrist, die die DRV verstreichen ließ, rechtskräftig. Die Restforderung beträgt nach Abschluss des Verfahrens noch gut 5.000,00 EUR (von ursprünglich 166.393,66 EUR).

Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 09.07.2007

Streitwertbeschluss
Vergleichsprotokoll LSG