Scheinselbstständigkeit in der Bauwirtschaft - LKW-Fahrer als Subunternehmer - SG Landshut – 27.11.2014 - S 12 R 5057/14 ER

Das Sozialgericht Landshut ordnete mit Beschluss vom 27.11.2014 (S 12 R 5057/14 ER) die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid des Prüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung über eine Forderung von 196.975,16 EUR an.

Das Unternehmern der Bauwirtschaft hatte im Prüfzeitraum u.a. eine Reihe von LKW-Fahrern als Subunternehmer für einzelne Fahrten eingesetzt. Nachdem die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes) im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wegen Scheinselbstständigkeit und Schwarzarbeit zahlreiche Unterlagen beschlagnahmt hatten, wertete der Prüfdienst der DRV die Unterlagen aus und forderte Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen von insgesamt 196.975,16 EUR nach.

Dagegen wurde Widerspruch erhoben und zugleich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Sozialgericht gestellt. Diesem Antrag gab das Gericht statt. In den Entscheidungsgründen äußert das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Prüfbescheides. Außerdem weist das Gericht im Zusammenhang mit der Erhebung von Säumniszuschlägen darauf hin, dass es zumindest fraglich sei, ob den leitenden Personen eines mittelständischen Betriebs, der es sich – im Gegensatz zu einem Konzern – nicht leisten könne, für die Klärung sämtlicher in Betracht kommender Rechtsfragen eine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten, tatsächlich unterstellt werden könne, im einzelnen die gesetzlich nicht geregelten und allein von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigungsverhältnis zu kennen.

Sozialgericht Landshut – Beschluss vom 27.11.2014 – S 12 R 5057/14 ER

Der Beschluss ist rechtskräftig.