Rückforderung einer Polizeizulage

Das VG Göttingen hat in einem Urteil vom 21.04.2015 einen Rückforderungsbescheid aufgehoben, durch den das Bundesverwaltungsamt eine überzahlte Polizeizulage in Höhe von 19.518,73 EUR zurückgefordert hatte.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beamte der Bundespolizei war im Zuge eines Disziplinarverfahrens vorläufig vom Dienst suspendiert worden. Zugleich hatte der Dienstherr die Kürzung der Bezüge in Höhe von 20% angeordnet. Diese Kürzung wurde jedoch nicht umgesetzt. Vielmehr erhielt der Beamte auch während der Suspendierung seine Bezüge in voller Höhe weiter, darunter auch die sog. Polizeizulage. Mit dieser Zulage soll der besondere Aufwand für Posten- und Streifendienst sowie Nachtdienst und der Aufwand für Verzehr mit abgegolten werden. Diese Zulage steht einem Polizeibeamten, der keinen aktiven Dienst leistet, in keinem Fall zu. Das Disziplinarverfahren wurde wegen Mängeln der Disziplinarklage durch Gerichtsbeschluss eingestellt (VG Göttingen – B.v. 20.09.2013 – 9 A 3/13). Nachdem die Behörde bemerkt hatte, dass die Bezügekürzung nicht umgesetzt worden war, forderte sie den Kürzungsbetrag zunächst in voller Höhe zurück (54.579;84 EUR). Daraufhin setzte das VG Göttingen durch Beschluss vom 12.12.2012 (9 B 2/12) die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge aus, weil es die Entfernung des Beamten aus dem Dienst als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ansah.

Nunmehr forderte die Behörde von dem Beamten zumindest die überzahlte Polizeizulage in Höhe von 19.518,73 EUR zurück, weil diese dem Beamten während der Suspendierung auf keinen Fall zugestanden hatte. Zur Begründung wurde argumentiert, der Beamte hätte erkennen können und erkennen müssen, dass diese Zahlung unberechtigt gewesen sei, zumindest hätte er jedoch seine Zweifel bei der zuständigen Bezügestelle anmelden müssen.

Auch die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Rückforderung der Polizeizulage rechtswidrig war. Zwar habe der Beamte diese rechtsgrundlos erhalten. Denn er habe während seiner Suspendierung keinen Dienst geleistet und nur dafür werde die Zulage gezahlt. Er habe jedoch nicht wissen müssen, dass ihm die Zulage während der Suspendierung nicht zusteht. Zwar müsse jeder Beamte mit den Grundprinzipien des Beamtenrechts vertraut sein und auch seine Besoldungsbestandteile kennen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln sei der Beamte aufgrund seiner Treuepflicht gehalten, sich durch Rückfragen bei der Bezügestelle Gewissheit zu verschaffen, ob die Zahlung rechtmäßig ist. Besoldungsmitteilungen müssen auf Richtigkeit und eventuelle Überzahlungen überprüft werden.

Der Grundsatz, dass für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung kein Anspruch auf die Polizeizulage besteht, zähle hingegen nicht zu den Grundprinzipien, die jeder Beamte kennen müsse. Selbst Gerichten und Fachbehörden sei in mehreren Fällen dieser Grundsatz nicht bekannt gewesen.

Außerdem sei die gesetzlich vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung der Behörde, wonach von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden kann (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG) rechtsfehlerhaft gewesen, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden Verantwortung der Behörde liege.

VG Göttingen – Urteil vom 21.04.2015 – 4 A 193/13