Kommanditist als mitarbeitender Gesellschafter (Einzugsstelle)

Neben der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin sind auch die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenversicherung ermächtigt, über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entscheiden (§ 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV). Wird das Anfrageverfahren zuerst bei der Krankenkasse eingeleitet, entfällt automatisch die Zuständigkeit der Clearingstelle der DRV (vgl. § 7a Abs. 1 SGB IV). Dieser Aspekt spielte bei einem Anfrageverfahren, welches wir für einen mitarbeitenden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei der AOK eingeleitet hatten, eine Rolle. Die AOK als zuständige Einzugsstelle lehnte zunächst ihre Zuständigkeit ab leitete den Antrag an die Clearingstelle weiter. Diese lehnte die Übernahme des Verfahrens jedoch zu Recht ab. Die AOK gab dem Antrag, der die Feststellung einer Selbstständigkeit zum Ziel hatte, mit Bescheid vom 22.03.2011 statt.

Antrag an die AOK auf Statusfeststellung vom 08.02.2011

Rückgabeschreiben der DRV vom 23.02.2011

Statusfeststellung der AOK vom 22.03.2011