Suche nach anderweitiger Verwendung

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf einen Zeitraum von sechs Monaten erstrecken. Der Dienstherr sollte in seinen Suchanfragen möglichst auf diesen Zeitraum hinweisen.  Wird die Suche vorzeitig abgebrochen oder unbeantwortete Nachfragen nicht weiterverfolgt, ist eine Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zum Umfang der Suchpflicht in einem umfangreichen Beschluss vom 18.06.2021 Stellung genommen. Ausgangspunkt war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19.12.2019 (3 A 3816/17). Darin wurde eine Zurruhesetzungsverfügung der Deutschen Telekom AG für eine Beamtin aufgehoben, weil die Telekom die umfangreichen Anforderungen an die Suchpflicht nicht hinreichend beachtet hatte. Gegen dieses Urteil hatte die Telekom einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den das OVG jedoch ablehnte. In den Entscheidungsgründen hebt das OVG hervor, dass sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auf einen Zeitraum von sechs Monaten erstrecken muss. Die suchende Behörde muss dazu andere Behörden im Geschäftsbereich des gesamten Dienstherrn umfassend kontaktieren und nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit für die Beamtin oder den Beamten nachfragen. In der Suchanfrage muss auch darauf hingewiesen werden, dass nicht nur aktuell freie, sondern auch künftig freiwerdende Dienstposten in den Blick zu nehmen sind. Sie darf sich nicht mit einer kurzen Rückantwort im Sinne von „Fehlanzeige“ oder „keine Verwendung möglich“ zufrieden geben, sondern muss konkrete, gegebenenfalls auch dialogische Bemühungen aufnehmen, um eine anderweitige Verwendung des Beamten zu ermöglichen. Die Suche nach einem anderen Amt muss dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ in effektiver Weise zur Umsetzung verhelfen. Hierfür ist ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. Dieser Zeitraum soll in den Suchanfragen möglichst ausdrücklich genannt werden, weil dies der Rechtsklarheit dient. Wenn eine angefragte Behörde nicht antwortet, muss dort ggf. nachgefragt werden. Kommt der Dienstherr diesen Anforderungen nicht nach und bricht die Suche zu früh ab oder verwolgt die Suchanfragen nicht hinreichend weiter, liegt eine Verletzung der Suchpflicht vor. Dies hat zur Folge, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist.

OVG Niedersachsen – B.v. 18.06.2021 – 5 LA 49/20