Beamte der Deutschen Telekom AG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – Gutachten des BAD

Die Deutsche Telekom AG schaltet in DU-Verfahren in der Regel anstelle von Amtsärzten private Gutachter des BAD ein. Deren Eignung im DU-Verfahren ist umstritten. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat dazu in einem Beschluss vom 04.09.2014 Stellung genommen:

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

Es entspricht § 48 Abs. 1 BBG und ist nicht zu beanstanden, dass der Vorstand der Deutschen Telekom AG ärztliche Untersuchungen in den Fällen der §§ 44 bis 47 BBG Ärztinnen oder Ärzten überträgt, die er - nach § 1 Abs. 2 PostPersRG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrnehmend - als Gutachter zugelassen hat (hier: Ärztinnen und Ärzte der B. A. D. GmbH).

Das von einer solchen Ärztin bzw. von einem solchen Arzt erstellte Gutachten ist dementsprechend grundsätzlich geeignet, taugliche Grundlage für die Beurteilung der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten zu sein. Dem Gutachten kommt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der in seiner Rechtsprechung anerkannte allerdings nur eingeschränkte Vorrang amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, IÖD 2014, 196 = juris, Rn. 20).

Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes ärztliches Gutachten darf sich nicht auf die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mitteilen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Das Gutachten muss danach sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf die Beamtin bzw. auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten, ihr bzw. sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben (wie BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris).

OVG Nordrhein-Westfalen – B.v. 04.09.2014 – 1 B 807/14